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Ein Testament ist ungültig, wenn der Testator zu der Verfügung gezwungen wurde oder die Verfügung auf Betrug oder Ausnutzung beruht. Ist ein Schreib- oder Tippfehler oder ein anderer Fehler ersichtlich, soll die betreffende Verfügung entsprechend dem tatsächlichen Willen des Testators ausgeführt werden (Art. 37 ErbG). Beruht die Verfügung auf einem Irrtum des Testators, ist die Verfügung nur dann unwirksam, wenn der Irrtum für die Verfügung entscheidend war (Art. 38 ErbG).

Setzt der Testator zwei oder mehr Erben ein, ohne deren Anteil am Nachlass festzulegen, erben alle zu gleichen Teilen (Art. 53 ErbG).

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