Rz. 1

Das isländische internationale Privatrecht ist nicht kodifiziert; es entspricht im Wesentlichen dem dänischen IPR.[1] Das Erbstatut bestimmt sich gewohnheitsrechtlich nach dem Domizil, also dem letzten dauerhaften Wohnsitz des Erblassers. Wie im dänischen Recht auch, wird wohl aus isländischer Sicht das ausländische Kollisionsrecht nicht angewendet, so dass es nicht zu Rück- oder Weiterverweisungen kommt.[2] Ein mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstorbener Isländer wird daher aus isländischer Sicht nach deutschem Recht beerbt. Aus deutscher Sicht ergibt sich sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage die Anwendung deutschen Erbrechts. Ein Deutscher mit letztem Wohnsitz in Island wird aus isländischer sowie aus deutscher Sicht nach isländischem Recht beerbt.

 

Rz. 2

Bezüglich unbeweglichen Vermögens erfolgt die Erbteilung grundsätzlich nach den Regeln desjenigen Landes, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.[3] Zu beachten ist, dass der Erwerb unbeweglicher Sachen in Island für Ausländer nur eingeschränkt möglich ist. Auch für den Eigentumserwerb durch Erbschaft benötigen Ausländer eine behördliche Genehmigung.[4]

 

Rz. 3

Island ist nicht Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens. Nach der im dänischen Recht geltenden Regel locus regit actum wird ein Testament jedoch auch dann als formgültig anerkannt, wenn es den Formerfordernissen des Staates entspricht, in dem es errichtet worden ist. Diese Regelung dürfte auch im isländischen Recht Anwendung finden.

 

Rz. 4

Island ist jedoch Vertragsstaat der Nordischen Nachlasskonvention (Nordisk Dødsbokonvention) mit Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland. Unter den beteiligten Staaten werden bei grenzüberschreitenden Erbfällen die jeweiligen Vorschriften zur Nachlassregelung anerkannt.

[1] Vilhjálmsson, International Encyclopedia of Comparative Law, National Reports, Iceland, S. I-5. Das dänische Recht war häufig Vorbild für isländische Gesetze, weshalb das dänische Recht ein wichtiges Hilfsmittel bei der Anwendung isländischen Rechts ist, vgl. Sigurbjörnsson, Island – im Nordlicht am Rande der modernen europäischen Rechtsentwicklung, in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, 2000, S. 280.
[2] So auch Schulze, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Band IV, Länderteil Island Rn 79.
[3] Schulze, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Band IV, Länderteil Island Rn 70.
[4] Schulze, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Band IV, Länderteil Island Rn 75.

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