1. Ordentliches Testament
Rz. 18
Testierfähig ist man ab dem Alter von 18 Jahren oder wenn man verheiratet ist, vorausgesetzt, man ist geistig in der Lage, derartige Verfügungen vernünftig zu treffen (Art. 34 ErbG). Ein Ehegatte, der nach dem Tod des Partners die Gütergemeinschaft fortgesetzt hat (siehe Rdn 14 ff.), darf nur über seinen Anteil am Gesamtgut testamentarisch verfügen (Art. 20 ErbG).
Rz. 19
Das Testament ist schriftlich zu errichten und von dem Testator sowie zwei Zeugen oder einem Notar zu unterschreiben (Art. 40 Abs. 1 ErbG). Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geistig gesund sein. Nicht als Zeuge fungieren dürfen Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in absteigender Linie sowie Geschwister (Art. 41 Abs. 1 ErbG). Ebenso ist als Zeuge ausgeschlossen, wer selbst, dessen Verwandter, Ehegatte oder Arbeitgeber ein wesentliches Interesse an der testamentarischen Verfügung hat (Art. 41 Abs. 2 ErbG).
Rz. 20
Die Zeugen sollen auf dem Testament einen Vermerk darüber anbringen, dass sie als Zeugen fungiert haben, der Testator das Testament in ihrer Gegenwart unterzeichnet hat und dass ihnen bewusst war, dass es sich um ein Testament handelt. Das Testament soll außerdem einen Vermerk über die Testierfähigkeit des Testators enthalten, sowie gegebenenfalls weitere relevante Informationen. Das Testament muss von den Zeugen unterschrieben werden. Auch sollen sie Datum, Ort und Uhrzeit der Testamentserrichtung sowie ihre Adresse vermerken (Art. 42 ErbG).
In derselben Art und Weise kann ein Testament auch vor einem Notar errichtet werden (Art. 43 ErbG).
Rz. 21
Entspricht die Testamentserrichtung nicht den Formvorschriften und will ein Erbe das Testament für nichtig erklären lassen, so müssen sich diejenigen Erben, die sich auf die testamentarischen Verfügungen berufen, die Gültigkeit des Testaments nachweisen (Art. 45 ErbG). Entspricht die Testamentserrichtung den Formvorschriften, so gilt das Testament gem. Art. 46 ErbG als gültig, es sei denn, es wird das Gegenteil bewiesen.
2. Nottestament
Rz. 22
Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Die Zeugen bzw. der Notar müssen so schnell wie möglich eine Niederschrift verfassen und unterschreiben. Soweit möglich, sollen die Formvorschriften für ein ordentliches Testament beachtet werden. Ein Nottestament wird vier Wochen, nachdem der Testator wieder in der Lage ist, ein ordentliches Testament zu errichten, ungültig.
3. Gemeinschaftliches Testament
Rz. 23
Das isländische Erbgesetzbuch enthält keine Sondervorschriften für die Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten. Aus Art. 48 Abs. 2 ErbG lässt sich jedoch herauslesen, dass sowohl gemeinschaftliche als auch gegenseitige Testamente zulässig sind. Die Vorschrift enthält eine Regelung zum Widerruf gemeinschaftlicher oder gegenseitiger Testamente. Da das isländische Erbrecht stark an das dänische Recht angelehnt ist, ist davon auszugehen, dass wie im dänischen Recht nicht nur Ehegatten, sondern auch andere Personen (wie etwa Geschwister) ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Für die Errichtung gelten dieselben Vorschriften wie für ein Einzeltestament.
4. Änderung oder Widerruf von Testamenten
Rz. 24
Änderungen können nach den Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments vorgenommen werden. Ein Widerruf muss von dem Testator unmissverständlich erklärt werden (Art. 48 ErbG). Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss dem anderen Testator zugehen, um wirksam zu sein (Art. 48 Abs. 2 ErbG).
5. Auslegung von Testamenten
Rz. 25
Ein Testament ist ungültig, wenn der Testator zu der Verfügung gezwungen wurde oder die Verfügung auf Betrug oder Ausnutzung beruht. Ist ein Schreib- oder Tippfehler oder ein anderer Fehler ersichtlich, soll die betreffende Verfügung entsprechend dem tatsächlichen Willen des Testators ausgeführt werden (Art. 37 ErbG). Beruht die Verfügung auf einem Irrtum des Testators, ist die Verfügung nur dann unwirksam, wenn der Irrtum für die Verfügung entscheidend war (Art. 38 ErbG).
Setzt der Testator zwei oder mehr Erben ein, ohne deren Anteil am Nachlass festzulegen, erben alle zu gleichen Teilen (Art. 53 ErbG).