Rz. 26

Gemäß Art. 28 ErbG kann ein Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein Erbrecht verzichten. Ein solcher Vertrag bindet auch die Abkömmlinge des Verzichtenden. Der Erblasser kann sich durch Erklärung gegenüber den Erben oder anderen Personen dazu verpflichten, kein Testament zu errichten, ein Testament zu widerrufen oder ein Testament zu ändern (Art. 49 ErbG). Erforderlich sind die Testierfähigkeit des Erblassers sowie die Einhaltung der Formvorschriften für Testamente.

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