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Die Vorschriften für Testamente finden gem. Art. 54 ErbG auch Anwendung auf Schenkungen von Todes wegen. Im Übrigen sind die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen für Schenkungen anwendbar.[8]

[8] Schulze, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Internationales Erbrecht, Band IV, Länderteil Island Rn 156.

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