Leitsatz

Eine der Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie in einer Zwischendecke ist auch dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, dass der Bodenbelag zum Sondereigentum gehört und wenn sich die Notwendigkeit der Isolierung nur aus der spezifischen Nutzung des oberen Teileigentums ergibt.

 

Fakten:

Als Ursache von Feuchtigkeitsschäden im Bereich eines Teileigentums stellte sich eine defekte Folienabdichtung heraus, die sich nur unterhalb der Küche des darüber liegenden und als Restaurant genutzten Teileigentums, nicht aber in den sonstigen Geschossdecken des Objekts befindet.

Einige Eigentümer sind der Auffassung, sie seien an den Instandsetzungskosten nicht zu beteiligen, da der Fußbodenbelag im Sondereigentum stehe. Dem konnten die Richter vorliegend nicht folgen. Denn nach der Teilungserklärung gehört eben lediglich der Fußbodenbelag zum Sondereigentum, während der Fußbodenaufbau im Übrigen (z. B. Estrich, Isolierschichten gegen Feuchtigkeit und Trittschall) dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist. Für die Abgrenzung spielt es dabei keine Rolle, ob und inwieweit die Bodenisolierung nur aufgrund der Nutzung des Teileigentums als gastronomische Küche erforderlich gewesen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2001, 16 Wx 153/01

Fazit:

Unzweifelhaft haben sich die konstruktiven Gegebenheiten einer Zwischendecke nach der vorgesehenen Nutzung der darüber und/oder darunter liegenden Eigentumseinheit zu richten. Die bautechnische Anpassung hieran führt nicht dazu, dass Teile des Fußodenaufbaus Bestandteil von Sondereigentum werden.

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