Wohnungseigentümer K geht gegen Teileigentümer B vor. Dieser nutzt sein Sondereigentum als Dönergrill. Die Öffnungszeiten sind montags bis freitags von 10 bis 20 Uhr; samstags, sonntags und feiertags ist geschlossen. Im Laden gibt es eine Bestuhlung und Tische für mindestens 20 Personen, auch im Außenbereich gibt es Sitzplätze. Ein Alkoholausschank findet nicht statt. In dem Laden befinden sich ein Dönergrill, eine Fritteuse und ein Pizzaofen. Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht erforderlich. Das Landratsamt München bewertet den Betrieb des Imbisses als Kleinküche. K behauptet, er fühle sich durch den Gaststättenbetrieb, insbesondere durch die von ihm ausgehenden Geruchs- und Lärmbelästigungen, welche über die von einem Laden ausgehenden Emissionen hinausgingen, gestört. B meint, sein Laden störe nicht das Sondereigentum des K. Abluft und etwaige Gerüche würden nicht in Richtung der Wohnung des K ziehen. 80 bis 90 % der Gäste würden den Imbiss nicht im Stehen oder im Sitzen einnehmen, sondern würden die Ware mit zu sich nach Hause nehmen oder auf der Straße essen.

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