Leitsatz

  1. Umdeutung fehlgeschlagener Sondereigentumsbegründung in entsprechende Kostentragungsregelung (hier: zur Unterhaltspflicht gemeinschaftlicher Balkon-Gebäudebestandteile)
  2. Nichtiger Zitterbeschluss als Auslegungshilfe
 

Normenkette

(§ 5 Abs. 2 WEG; § 140 BGB)

 

Kommentar

1. Ist an einzelnen Gebäudebestandteilen (hier: an Balkonen) unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 WEG Sondereigentum begründet worden, kommt eine Umdeutung der Gemeinschaftsordnung dahingehend in Betracht, dass die auf den betroffenen Gebäudebestandteil entfallenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten von den betreffenden Sondereigentümern zu tragen sind, zu deren Wohnungen auch die Balkone gehören.

2. Im Rahmen dieser Umdeutung kann zur Auslegung der Gemeinschaftsordnung auch auf Beschlüsse der Wohnungseigentümer zurückgegriffen werden, und zwar unabhängig davon, dass diese aus heutiger Sicht nicht im Einklang mit der durch die Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (NZM 2000, 1184) bestehenden Rechtslage gefasst wurden.

 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2001, 19 T 81/01( LG Düsseldorf v. 18.5.2001, 19 T 81/01, NZM 3/2002, 126)

Anmerkung

Hinsichtlich der neuerlich bejahten Umdeutung konnte sich das Gericht auf vereinzelte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung berufen (z.B. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 148), die offensichtlich auch in der überwiegenden Literatur bisher Zustimmung gefunden hat (a.A. Deckert, z.B. WE 1992, 93). Überraschend ist allerdings der weitere Auslegungshinweis des Gerichts auf frühere Zitterbeschlüsse, die bekanntlich nach neuer herrschender Rechtsmeinung im Anschluss an BGH vom 20.9.2000 als anfänglich nichtig anzusehen sind. Vgl. neuerlich mit kritischen Überlegungen zu dieser Entscheidung auch Niedenführ in NZM 3/2002, 106 f.

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