Leitsatz

  1. Wohngeldzahlung kraft Vereinbarung ausschließlich an den Verwalter
  2. Kein Zahlungsverzug des Eigentümers in diesem Fall bei Nichtbestellung eines Verwalters
  3. Rückwirkende Nachgenehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen "faktischen Verwalter" über Eigentümerbeschluss
 

Normenkette

(§ 16 WEG; , §§ 177, , 286, , 291 BGB)

 

Kommentar

  • Ist in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten an den Verwalter zu entrichten seien und ist ein Verwalter "zurzeit" nicht rechtswirksam bestellt, kommt ein Eigentümer mit Wohngeldzahlungen in dieser Zeit nicht in Verzug. Vorliegend wurde allerdings nachfolgend in einer Eigentümerversammlung beschlossen, den nach Beendigung seiner ursprünglichen Bestellungszeit weiter tätigen "faktischen Verwalter" neu zu bestellen und sein Handeln nachzugenehmigen.
  • Wurde die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Verwalter, dessen ursprüngliche Bestellungszeit abgelaufen war, durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung genehmigt, wirkt diese Genehmigung auf den Zeitraum der Bevollmächtigung zurück. Hier konnte der Rechtsanwalt die Wohngeldrückstände geltend machen; die Anwaltsbeauftragung wurde rückwirkend wirksam (§ 177 Abs. 1 BGB).
  • Was den geltend gemachten Verzugszinsanspruch betrifft, war jedoch die Landgerichtsentscheidung zu ändern.
  • Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des Antragsgegners.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002, 2Z BR 79/02)

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