Rz. 66
Die Gründung einer GmbH sowie einer vereinfachten GmbH hat per Notariatsakt zu erfolgen. Bei Missachtung dieser Formvorschrift ist der Akt nichtig, einschließlich des Gesellschaftsvertrags. Mündliche Vereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung. Aufgrund des Formerfordernisses bei der Gründung ist es auch erforderlich, Vorverträge, in denen sich die zukünftigen Gesellschafter zur Gründung einer Gesellschaft verpflichten, in notarieller Form abzufassen.[47]
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