Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
Rz. 96
Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.
Rz. 97
Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es aber nicht ipso iure nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Art. 606 Abs. 2 c.c.). Einfügungen von fremder Hand machen das Testament unwirksam. Ist es nicht mehr auffindbar, ist eine Rekonstruktion durch Nachweis von Inhalt und formwirksamer Errichtung möglich.
Rz. 98
Beim in notarieller Form errichteten Testament sind zwei Formen, das öffentliche und das geheime Testament, zu unterscheiden: Das öffentliche Testament (Art. 603 c.c.) wird vom Notar in Gegenwart von zwei Zeugen aufgenommen, während beim geheimen Testament das eigenhändige Testament des Erblassers bei einem Notar in einem versiegelten Umschlag hinterlegt wird (Art. 604, 605 c.c.). Notarielle Testamente sind vom Notar an das Testamentsregister beim Uffizio Centrale degli Archivi Notarili zu übermitteln.
Rz. 99
Außerordentliche Testamente, die nur eine begrenzte Geltungsdauer von drei Monaten ab Beendigung der Ausnahmesituation haben (Art. 610 Abs. 1, 616 Abs. 1, 618 Abs. 2 c.c.), sind das allgemeine Nottestament, das Militär-, das See- und das Luftfahrttestament (Art. 609, 611–618 c.c.).
Rz. 100
Der Erblasser muss testierfähig sein. Nach Art. 591 c.c. sind Minderjährige, Entmündigte und Handlungsunfähige nicht testierfähig. Nach italienischem Recht gibt es also für Minderjährige noch keine Möglichkeit, ein Testament zu errichten. Nach dem neuen Betreuungsgesetz vom 2004, N. 6 hat nach einigen Stimmen in der Lehre das Gericht bei Anordnung der Betreuung die Möglichkeit, einem Betreuten auch die Testierfähigkeit zu entziehen.
Rz. 101
Zu absoluter Nichtigkeit von Testamenten führen insbesondere der Mangel der Eigenhändigkeit und die fehlende Unterschrift, während folgende Verstöße (relative Nichtigkeit) das Testament nur mittels einer innerhalb von fünf Jahren zu erhebenden azione di annullamento vernichtbar machen: z.B. fehlende Testierfähigkeit (Art. 591 c.c.), andere Formfehler (Art. 606 Abs. 2 c.c.) sowie Willensmängel wie Irrtum, Zwang oder arglistige Täuschung (Art. 624, 625 c.c.). Die Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung – worauf auch immer sie beruht – kann nicht derjenige geltend machen, der nach dem Tode des Erblassers die Verfügung bestätigt oder freiwillig ausgeführt hat, obgleich ihm die Nichtigkeit bekannt war (Art. 590 c.c.).