a) Beschlussfassung
Rz. 131
Sofern in der Gründungsurkunde nicht anders vorgesehen, tagt die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft und ist ordnungsgemäß einberufen, wenn mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Die Gesellschafterbeschlüsse werden gem. Art. 2479-bis c.c. mit absoluter Mehrheit gefasst. Bei Änderungen der Gründungsurkunde oder Durchführung von Handlungen, die zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder einzelner Gesellschafterrechte führen, ist mindestens die Hälfte der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter notwendig. Die Beschlüsse, welche zu einer Änderung der Gründungsurkunde führen, sind notariell zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen. Der Beschluss ist auch dann wirksam, wenn ohne Beachtung der Fristen und vorgesehenen Einberufungsmodalitäten das gesamte Gesellschaftskapital vertreten ist und alle Geschäftsführer und Rechnungsprüfer anwesend oder darüber informiert sind und keiner sich gegen die Abhandlung der Tagesordnungspunkte wendet.
Rz. 132
Für die Einführung oder Streichung von Bestimmungen über Streitbeilegungsverfahren in die Gründungsurkunde ist gem. Art. 34 der Gesetzesverordnung (Decreto Legislativo) Nr. 5 vom 17.1.2003 eine Zwei-Drittel-Mehrheit der auf das Gesellschaftskapital insgesamt entfallenden Stimmen erforderlich. Die dagegen stimmenden oder abwesenden Gesellschafter können innerhalb von 90 Tagen das Austrittsrecht ausüben. Wenn die Gründungsurkunde nichts anderes festlegt, ist gem. Art. 2476 c.c. eine Zwei-Drittel-Mehrheit auch für Beschlüsse über den (teilweisen) Verzicht der Geltendmachung von Regressansprüchen (Azione di Responsabilità) der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführern sowie den Abschluss von Vergleichen mit diesen erforderlich. Beschlüsse dieser Art können allerdings durch den Widerspruch einer Minderheit der Gesellschafter mit einem Anteil am Gesellschaftskapital von mindestens 10 % wieder blockiert werden.
b) Anfechtbarkeit der Beschlüsse
Rz. 133
Das Gesetz, das hier auf die Regelung der S.p.A. weitgehend verweist, gibt dagegen stimmenden Gesellschaftern, jedem Geschäftsführer und dem Rechnungsprüferausschuss in seiner Gesamtheit ein Anfechtungsrecht für Gesellschafterbeschlüsse, welche gegen das Gesetz oder die Gründungsurkunde verstoßen. Die Anfechtung muss innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme des Beschlusses, auch desjenigen in notarieller Form, in das s.g. Buch der Gesellschafterbeschlüsse (Libro delle Decisioni dei Soci) erfolgen. Innerhalb derselben Frist sind solche Beschlüsse anfechtbar, die unter wesentlicher Mitwirkung (Partecipazione determinante) von Gesellschaftern getroffen wurden, welche für eigene Rechnung oder für Dritte in einem Interessenkonflikt standen, so dass die Gefahr besteht, dass ein Schaden für die Gesellschaft entstehen könnte (Art. 2479-ter c.c.). Die Rechte, welche Dritte in gutem Glauben infolge der Durchführung des angefochtenen Beschlusses erworben haben, bleiben bestehen (Art. 2377 Abs. 7 c.c.). Auf Antrag der Gesellschaft oder des Anfechtenden kann das Gericht jedoch eine Frist von maximal 180 Tagen festsetzen, in der ein neuer, ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss gefasst werden kann. Der angefochtene Gesellschafterbeschluss kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß nach Gesetz oder Gründungsurkunde gefassten Beschluss ersetzt wird. Auch in diesem Fall bleiben Rechte bestehen, die Dritte in gutem Glauben infolge der Durchführung des ersetzten Beschlusses erworben haben.
c) Nichtigkeit der Beschlüsse
Rz. 134
Besonders schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz oder die Gründungsurkunde haben die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses zur Folge. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse mit rechtswidrigem oder undurchführbarem Inhalt sowie solche, die ohne vorherige Information der Gesellschafter gefasst wurden. Diese Beschlüsse können innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme in das dafür vorgesehene Buch (Libro delle Decisioni dei Soci) durch jeden angefochten werden, der durch sie beschwert ist, d.h. auch durch Dritte. Ohne Frist können Beschlüsse angefochten werden, die den Gesellschaftszweck ändern und dabei rechtswidrige oder undurchführbare Tätigkeiten zum Inhalt haben.
d) Heilung der angefochtenen Beschlüsse
Rz. 135
Die Anfechtung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung, die freiwillige Kapitalherabsetzung oder die Ausgabe von Schuldverschreibungen ist nach 180 Tagen nach Eintragung in das Handelsregister nicht mehr möglich, so dass dieser Wirksamkeit erlangt. Die Heilung findet auch dann statt, wenn der Grund der Anfechtung in der mangelnden Einberufung liegt und 90 Tage nach Genehmigung des Jahresabschlusses vergangen sind, in dessen Geschäftsjahr der anzufechtende Beschluss auch nur zum Teil durchgeführt wurde (Art. 2479-ter und Art. 2379-ter c.c.).
Rz. 136
Der Beschluss, der den Jahresabschlu...