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Die Gesellschafter können sich bei Gründung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese benötigen eine notarielle Vollmacht, welche die Gründung der Gesellschaft, die Wahl des Geschäftsführers sowie eventuell weitere bei Gründung zu fassenden Beschlüssen enthält. Grundsätzlich kann eine Gesellschaft auch im Ausland gegründet werden, allerdings sind dann alle Unterlagen in Italien zu übersetzen und durch einen Notar nach erfolgter Prüfung beim Handelsregister einzureichen. In der Praxis kann dies große Probleme bereiten, wenn die notwendigen italienischen gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten wurden und es dann zur Zurückweisung der Eintragung kommt.

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