Rz. 16
Bei den Kapitalgesellschaften ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre jeweilige Einlage begrenzt, die Gesellschaften sind eigenständige juristische Personen und sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich unabhängig von ihren Gesellschaftern oder Aktionären. Folgende Kapitalgesellschaften sind im Zivilgesetzbuch geregelt:
a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rz. 17
Das Kapital der GmbH (società a responsabilità limitata – s.r.l.) beträgt in der Regel mindestens 10.000 EUR und setzt sich aus Geschäftsanteilen zusammen, die weder in Aktien bestehen noch Objekt eines öffentlichen Angebots sein können. Diese Gesellschaftsform wird vor allem von kleineren und mittleren Unternehmen der Aktiengesellschaft vorgezogen und kann in Form der Ein-Mann-GmbH gegründet werden. Im Jahr 2012 kam dazu die vereinfachte GmbH (società a responsabilità limitata semplificata – s.r.l.s.) mit einem Kapital von mindestens 1 EUR als neue Gesellschaftsform für kleine Unternehmen. Im folgenden Jahr wurde auch das Mindestkapital der Standard GmbH auf nunmehr 1 EUR herabgesetzt verknüpft mit wenigen weiteren Voraussetzungen. Die Gründung erfolgt per Notariatsakt und wird von Geschäftsführern oder dem Verwaltungsrat geleitet, wobei oberstes Organ die Gesellschafterversammlung bleibt. Die Gesellschaft ist innerhalb von 20 Tagen nach Gründung zum Handelsregister anzumelden.
b) Aktiengesellschaft
Rz. 18
Das Kapital der Aktiengesellschaft (società per azioni – s.p.a.) muss mindestens 50.000 EUR betragen und setzt sich aus Anteilsscheinen gleichen Wertes, den Aktien, zusammen, die von den Aktionären gezeichnet bzw. erworben werden. Nach der Gründung in notarieller Form wird die Anmeldung zum Handelsregister durch den Notar innerhalb von 20 Tagen eingereicht. Die Reform 2004 hat für die Aktiengesellschaft neben dem traditionellen System (Verwaltungsrat und Rechnungsprüferausschuss) neue Modelle der Unternehmensführung eingeführt: das monistische und das dualistische System, das jeweils dem angelsächsischen bzw. dem deutschen Model ähnelt. Oberstes Organ ist die Hauptversammlung; deren Zuständigkeiten bilden sich jedoch unterschiedlich in Bezug auf das gewählte Verwaltungsmodell.
c) Kommanditgesellschaft auf Aktien
Rz. 19
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (società in accomandita per azioni – s.a.p.a.) ist eine Mischform aus der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft. Auch ihr Kapital setzt sich aus Aktien zusammen, aber sie wird von Komplementären geleitet, die die Geschäfte führen und gesamtschuldnerisch subsidiär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Kommanditisten haften wiederum nur im Rahmen der von ihnen gezeichneten Aktien. Sie sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt.
d) Genossenschaft
Rz. 20
Die Genossenschaft (società cooperativa – soc. coop.) ist durch die gegenseitige Unterstützung der Genossen und die Erzielung von Vorteilen und Leistungen zu günstigeren Bedingungen charakterisiert als der Markt dem Einzelnen ermöglicht. Die überschüssigen Güter und Leistungen dürfen verkauft und der hieraus erzielte und nicht für Investitionen verwendete Gewinn kann unter den Genossen im Verhältnis ihrer Anteile verteilt werden. Zur Gründung einer Genossenschaft in öffentlich beglaubigter Form sind mindestens neun Genossen erforderlich. Die Genossenschaft ist innerhalb von 20 Tagen zum Handelsregister anzumelden. Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftskapital.