Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
a) Allgemeines
Rz. 213
Das Verbot der Schenkungen von Todes wegen gilt nach italienischem Recht auch im Gesellschaftsrecht, so dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Gesellschaftsvertrag mortis causa unzulässig ist. Der Gesellschaftsvertrag kann somit nicht den eintrittsberechtigten Erben bestimmen.
b) Gestaltungen bei Personengesellschaften
Rz. 214
Bei Personengesellschaften sieht Art. 2284 c.c. bei Tod eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern unter Anwachsung dessen Anteils an die verbleibenden Gesellschafter gegen Zahlung einer gem. Art. 2289 c.c. zu ermittelnden Abfindung an die Erben innerhalb von sechs Monaten vor, es sei denn, sie beschließen, die Gesellschaft aufzulösen oder sie mit dem/den Erben fortzusetzen. Die Erben haben also keinen Anspruch auf Eintritt/Nachfolge in die Gesellschaft, sondern nur eine Geldforderung in Höhe des Anteilswertes. Ist allerdings eine Abfindung der Erben des verstorbenen Gesellschafters ausgeschlossen, liegt ein nichtiger patto successorio vor.
Rz. 215
Da Art. 2284 c.c. dispositiv ist, kommen folgende vertragliche Regelungen in Betracht:
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Übertragung des Wahlrechts gem. Art. 2284 c.c. zwischen Eintritt und Liquidation auf den Erben statt auf die verbliebenen Gesellschafter; |
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Ausschluss einer der drei gesetzlichen Möglichkeiten (Liquidation, Fortsetzung mit Erben oder Abfindung des Erben) für die verbleibenden Gesellschafter, insbesondere die sog. clausola di consolidazione, die die Fortsetzung der Gesellschaft gegen Abfindung der Erben des ausscheidenden Gesellschafters unter Ausschluss der beiden anderen gesetzlichen Möglichkeiten vorsieht. |
Rz. 216
Die clausola di continuazione, die die Fortführung der Gesellschaft mit einzelnen oder allen Erben vorsieht, ist unstreitig zulässig, soweit sie den Erben lediglich das Eintrittsrecht ohne eine entsprechende Verpflichtung (continuazione facoltativa) gewährt. Soweit sie als continuazione obbligatoria eine vom Erben noch zu erfüllende und ggf. einzuklagende Eintrittspflicht festsetzt oder als clausola di successione eine automatische Nachfolge in den Gesellschaftsanteil mit Erbschaftsannahme ohne weiteren sonstigen Akt vorsieht, ist die rechtliche Zulässigkeit streitig, so dass in der Praxis von solchen Regelungen abzuraten ist.
c) Gestaltungen bei Kapitalgesellschaften
Rz. 217
Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach Art. 235...