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Die offene Handelsgesellschaft kann sowohl einen gewerblichen als auch einen nicht gewerblichen Zweck verfolgen.[9] Übt sie keine gewerbliche Tätigkeit aus, muss sie den Zusatz "s.n.c." führen.[10] Die Firma enthält den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter. Die Gesellschafter haften gegenüber Dritten stets gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für die von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen. Die Gläubiger der Gesellschaft haben jedoch zunächst in das Vermögen der Gesellschaft zu vollstrecken (Art. 2304 c.c.).[11] Die Gründung der Gesellschaft hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen, d.h. durch Notariatsakt oder privatschriftlich mit notariell beglaubigten Unterschriften.

[9] Urteil des Kassationshofes Nr. 18649 vom 8.7.2008. – Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur deutschen oHG.
[10] Galgano, Diritto commerciale, Le società, S. 93 – "società in nome collettivo".
[11] Urteile des Kassationshofes Nr. 1040 vom 16.1.2009 und Nr. 23260 vom 27.9.2018.

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