Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
Rz. 237
Die Annahme ist unwiderruflich. Die bedingte bzw. befristete Annahme ist ebenso wenig wie die teilweise Annahme (Art. 475 Abs. 2, 3 c.c.) zulässig. Stellvertretung ist möglich. Die Annahme setzt als einseitige Willenserklärung die volle Geschäftsfähigkeit voraus; gesetzliche Vertreter bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Art. 320 Abs. 3, 374 Nr. 3, 394, 424 c.c.).
Rz. 238
Eine Anfechtung der Annahme der Erbfolge ist gem. Art. 482 Abs. 1 c.c. lediglich dann möglich, wenn sie aufgrund von Zwang oder arglistige Täuschung vorgenommen worden ist. Eine Anfechtungsklage der Erbschaftsannahme ist gem. Art. 482 Abs. 2 c.c. innerhalb von fünf Jahren möglich. Gemäß Art. 483 Abs. 1 c.c. berechtigt ein Irrtum nicht zur Anfechtung.
Rz. 239
Das Recht auf die Annahme verjährt in zehn Jahren seit der Eröffnung des Nachlasses bzw. im Fall einer aufschiebenden Bedingung seit Eintritt der Bedingung (Art. 480 c.c.). Derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, kann gerichtlich (auf eine Klage hin, nicht von Amts wegen) eine – nicht verlängerbare – Fristsetzung erzwingen (sog. azione interrogatoria). Mit Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist erlischt dann mit Wirkung für und gegen jeden das Recht auf die Annahme (Art. 481 c.c.). Dem Berufenen, der Art. 485 c.c. unterfällt, kann eine Frist nicht gesetzt werden, da die Rechtsfolgen des Art. 481 und des Art. 485 Abs. 2 c.c. nicht miteinander zu vereinbaren sind.
Rz. 240
Der Erwerb von Immobilien und anderen Immobiliarrechten nach Art. 2643 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 c.c. ist nach Art. 2648 c.c. bei der Erbschaft unter Vorlage der Annahmeerklärung – öffentliche und öffentlich beglaubigte Erklärung oder Gerichtsurteil, dem die Annahme zu entnehmen ist – und beim Vermächtnis unter Vorlage des eröffneten Testaments in das Immobilienregister einzutragen (trascrizione).
Rz. 241
Die Eintragung in das Immobilienregister als Erbe nur unter Vorlage des Europäischen Nachlasszeugnisses ist nur dann möglich, wenn der Antrag auf Erteilung des Nachlasszeugnisses die explizite Annahme der Erbschaft enthält; dazu genügt der Antrag als solcher nicht.
Rz. 242
Umstritten ist auch, ob das Europäische Nachlasszeugnis die Vorlage der zur Eintragung sonst erforderlichen Urkunden (z.B. Sterbeurkunde, Testament) ersetzt.
Rz. 243
Zum Zwecke der Eintragung sollte das Nachlasszeugnis entweder auf Italienisch verfasst oder übersetzt werden. Die Anforderungen gem. Art. 106 G. Nr. 89/1913 (Legalisierung und Hinterlegung) sind hingegen nicht erforderlich.
Rz. 244
Für Grundbesitz, der in den nach dem 1. Weltkrieg neu erworbenen Gebieten belegen ist, bedarf es wohl wegen des unverändert geltenden Gesetzes (Art. 13 ff. des Kgl. Dekrets vom 28.3.1929) zur Eintragung in das Grundbuch des dort geltenden Erbscheins, sodass ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht ausreichend ist. Dies ist nun im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Sache "Oberle" wohl anders zu sehen.