I. Rechtsstellung der Gesellschafter
1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Rz. 108
Um die GmbH für das tägliche Geschäft vorab zu organisieren, wird in der Gründungsurkunde festgelegt, welche Sachverhalte in die Zuständigkeit der Gesellschafter und welche in die der Geschäftsführer fallen. Die folgenden Bereiche bleiben jedoch zwingend den Gesellschaftern vorbehalten:
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Genehmigung des Jahresabschlusses und Gewinnverteilung, |
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Ernennung von Geschäftsführern (allerdings vorbehaltlich von Regelungen in der Gründungsurkunde), |
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Ernennung von Mitgliedern des Rechnungsprüferausschusses, einschließlich dessen Vorsitzenden, oder des Wirtschaftsprüfers (soweit erforderlich oder freiwillig gewählt), |
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Änderungen der Gründungsurkunde, |
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alle Entscheidungen, die zu einer substantiellen Veränderung des Gesellschaftszwecks führen oder die die Rechte der Gesellschafter wesentlich verändern. |
Rz. 109
Nach Art. 2479 c.c. hat jeder Gesellschafter das Recht, an Beschlussfassungen teilzunehmen, wobei ihm grundsätzlich ein Stimmrecht proportional zu seiner Beteiligung zusteht, die wiederum proportional zu seiner Einlage steht. Die Gesellschaftsrechtsreform hat auch auf die Stimmrechtsausübung und die Beschlussfassung der Gesellschafter Einfluss gehabt. Die Verpflichtung zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen ist entfallen und die Gründungsurkunde kann bestimmen, dass Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder auf der Grundlage des zuvor schriftlich erklärten Willens der Gesellschafter erfolgen. Für die Fälle, in denen es bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung verblieben ist, ist in der Gründungsurkunde festzulegen, wie die Einberufung der Versammlung zu erfolgen hat. Die außerordentliche Gesellschafterversammlung findet nicht mehr statt und die Vorschriften für die Vertretung in den Gesellschafterversammlungen wurden stark modifiziert, da diese nicht mehr Bezug auf die Aktiengesellschaft nehmen.
Rz. 110
Die Gründungsurkunde kann Fälle des Gesellschaftersauschlusses aus wichtigem Grund vorsehen, die der Regelung des ausgetretenen Gesellschafters folgen, aber keine Herabsetzung des Kapitals für die Erstattung der Anteile gestatten.
Rz. 111
Wichtige Neuerung der Reform ist die Regelung des Austrittsrechts, dessen Fälle und Modalitäten in der Gründungsurkunde aufzulisten sind. Den Austritt kann jedenfalls der Gesellschafter ausüben, der u.a. gegen folgende Beschlüsse gestimmt hat: Änderungen des Gesellschaftszwecks oder des Gesellschaftstyps, Fusion oder Ausgliederung, Aufhebung der Liquidation, Verlegung des Sitzes ins Ausland, Aufhebung eines Austrittsrechts in der Gründungsurkunde, Durchführung von Geschäften, welche den Gesellschaftszweck wesentlich modifizieren, sowie wesentliche Änderung der Gesellschaftsrechte gem. Art. 2468 c.c., d.h. Sonderrechte einzelner Gesellschafter bzgl. Geschäftsführung und Gewinnverteilung (Art. 2473 c.c.).
2. Haftung der Gesellschafter
Rz. 112
Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf ihre Einlage begrenzt. Gesellschafter, welche ihre Einlage vollständig geleistet haben, trifft also keine weitergehende Haftung. Gemäß Art. 2476 Abs. 8 c.c. haften allerdings Gesellschafter, die vorsätzlich daran mitgewirkt haben, der Gesellschaft, anderen Gesellschaftern oder auch Dritten einen Schaden zuzufügen, gesamtschuldnerisch, auch über ihre Einlage hinaus.
II. Registrierung der Gesellschafter
1. Gesellschafterbuch bis Anfang 2009
Rz. 113
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 vom 28.1.2009, welches das Gesellschafterbuch abgeschafft hat, hatte jede GmbH ein Gesellschafterbuch zu führen, in dem jeder Gesellschafter zusammen mit seinen Anteilen verzeichnet war. Gegenüber der Gesellschaft richtete sich der Status eines jeden einzelnen Gesellschafters nach dem Eintrag im Gesellschafterbuch.
2. Handelsregister
Rz. 114
Die Gesellschafter sind mit ihren Anteilen ins Handelsregister einzutragen. Die Vereinbarungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen müssen innerhalb von 30 Tagen durch den die Unterschriften beglaubigenden Notar beim Handelsregister eingereicht werden. Sollte ein Geschäftsanteil mit aufeinander folgenden Verträgen mehrfach an verschiedene Personen abgetreten worden sein, so gilt derjenigen als Gesellschafter, der zuerst in gutem Glauben im Handelsregister eingetragen worden ist, auch wenn die anderen Abtretungen zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten.
Rz. 115
Sofern alle Geschäftsanteile von einer Person gehalten werden, ist dies dem Handelsregister durch die Geschäftsführer oder den Alleingesellschafter selbst unter Angabe der allgemeinen Inform...