1. Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag
Rz. 29
Die Gründung der GmbH (società a responsabilità limitata) erfolgt durch notarielle Urkunde, welcher der Gesellschaftsvertrag (statuto) grundsätzlich beizufügen ist. Das für die Gründung maßgebliche Dokument ist somit die Gründungsurkunde (atto costitutivo). Laut neuer Fassung des Art. 2463 c.c., welche keinen ausdrücklichen Bezug auf den Gesellschaftsvertrag nimmt, wird dieser nicht mehr als eigenständiges Dokument, sondern nur noch als "Anlage zur Gründungsurkunde" gesehen. Das Gesetz schreibt nicht vor, was im Gesellschaftsvertrag zu regeln ist, sondern, was neben dem eigentlichen Gründungsakt zusätzlich in der Gründungsurkunde geregelt werden kann, und verwendet diesen Begriff auch nach der Gründung, so dass jeder Verweis auf die Gründungsurkunde auch als impliziter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag zu verstehen ist.
Rz. 30
Aufgrund des nunmehr bestehenden gesellschaftsrechtlichen Freiraums haben sich in der Praxis für die GmbH-Gründung (S.r.l.), die von der vereinfachten GmbH (S.r.l.s.) zu unterscheiden ist, bislang die drei folgenden Modelle herausgebildet:
Rz. 31
a) Bei dem ersten Modell wird auf den Gesellschaftsvertrag als Anlage zur Gründungsurkunde verzichtet, indem er inhaltlich in die Gründungsurkunde selbst als Teil 2 integriert wird. Alle maßgeblichen Regelungen für den internen Aufbau, die Verwaltung und die Vertretung der Gesellschaft gem. Art. 2463 c.c. kommen in diesen zweiten Teil der Gründungsurkunde, d.h. er entspricht inhaltlich dem Gesellschaftsvertrag. Der erste Teil der Gründungsurkunde ist dann der eigentliche Gründungsakt. Er enthält nur die Personalien der Gesellschafter und die Erklärung, eine GmbH gründen zu wollen.
Rz. 32
b) Bei dem zweiten Modell werden in der Gründungsurkunde nur die Daten der Gesellschafter festgehalten und ihr Wille, eine Gesellschaft zu gründen, beurkundet. Der Gesellschaftsvertrag wird als Anlage zur Urkunde genommen und enthält alle Regelungen für den internen Aufbau, die Verwaltung und die Vertretungsmacht der GmbH gem. Art. 2463 c.c.
Rz. 33
c) Bei dem dritten Modell werden alle notwendigen Regelungen für die Gesellschaft gem. Art. 2463 c.c., d.h. der interne Aufbau, die Verwaltung und die Vertretungsmacht, in einer einheitlichen Gründungsurkunde niedergelegt und so auf den Gesellschaftsvertrag vollkommen verzichtet. Eine rechtlich mögliche, jedoch im täglichen Leben der Gesellschaft wohl nicht sehr praktische Lösung.
Rz. 34
Darüber hinaus sind Mischformen zwischen diesen drei Modellen möglich und rechtlich zulässig. Am meistens verbreitet dürfte derzeit das zweite Modell sein, so dass nachfolgend vorrangig auf dieses Bezug genommen wird, wobei der Gesellschaftsvertrag als Teil der Gründungsurkunde angesehen wird, wenn nicht explizit Bezug auf die vereinfachte GmbH (S.r.l.s.) genommen wird, die eine andere Gründungsurkunde voraussetzt.
Rz. 35
In der Gründungsurkunde der S.r.l. müssen Angaben über jeden Gesellschafter gemacht und die Firma unter Beifügung des Zusatzes "società a responsabilità limitata" sowie der Sitz und eventuelle Zweigniederlassungen der Gesellschaft angegeben werden. In der Gründungsurkunde wird nur noch der Ort und nicht mehr die vollständige Anschrift angegeben, die in der Vergangenheit auch bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde eine Änderung der Gründungsurkunde voraussetzte.
Rz. 36
Der Gesellschaftszweck hat nunmehr die auszuübenden Tätigkeiten zu beschreiben und darf nicht lediglich einen vagen bzw. sehr allgemein gefassten Zweck nennen. In der Gründungsurkunde sind ferner anzugeben, welche Anteile des Gesellschaftskapitals, das in der Regel mindestens 10.000 EUR beträgt, nur gezeichnet, welche eingezahlt worden sind und welche Sacheinlagen zu welchem Wert geleistet wurden. Durch die Reform ist die Möglichkeit, Sacheinlagen zu leisten, erheblich erweitert worden. Grundsätzlich kann heute jedes Wirtschaftsgut, das einer Bewertung zugänglich ist, eingebracht werden, d.h. sowohl Arbeits- und Dienstleistungen als auch jede Art von Know-how, also sämtliche Arten von Sacheinlagen, die in der Vergangenheit nicht in Frage kamen. Einlagen können auch in Form von Versicherungspolicen oder Bankbürgschaften geleistet werden, welche die vom Gesellschafter zu erbringenden Arbeiten oder Leistungen besichern. Seit 2013 ist zudem möglich, eine GmbH mit weniger Kapital als 10.000 EUR, aber mindestens 1 EUR zu gründen. In diesem Fall sind die Einlagen in bar und in voller Höhe zu den Händen der vertretungsberechtigten Personen zu leisten. Weitere Erfordernisse sind bei den Dividendenausschüttungen zu beachten und eine Rücklage zu bilden In der Gründungsurkunde wird zudem der innere Aufbau der Gesellschaft, die vertretungsberechtigten Personen und der Umfang ihrer Befugnisse nach innen und außen geregelt. Schließlich ist der ungefähre Wert der gesamten Gründungskosten zu Lasten der Gesellschaft zu nennen.
Rz. 37
Zur ordnungsgemäßen Gründung der Gesellschaft ist es erforderlich, dass das gesamte Kapital gezeichnet ist, dass...