1. Mindestkapital
Rz. 68
In der Gründungsurkunde sind sowohl das gezeichnete Kapital, das in der Regel nicht weniger als 10.000 EUR betragen darf, als auch das eingezahlte Kapital betragsmäßig anzugeben. Dieser feste Betrag kann nur durch Änderung der Gründungsurkunde verändert werden. Sofern das Gesellschaftskapital unter das gesetzliche Minimum fällt und die Gesellschafter keine entsprechenden Nachschüsse leisten, kann die Gesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt werden, welche kein Mindestkapitalerfordernis kennt, aber zu einer gesamtschuldnerischen und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter führt. Die traditionelle Regelung über das Mindestkapital erlangt eine andere Bedeutung in der Praxis, seit dem der Gesetzgeber der ordentlichen GmbH die Möglichkeit der Festlegung eines Kapitals von mindestens 1 EUR eröffnet hat. In diesem Fall sind wie bei der vereinfachten GmbH die Einlagen in gesamter Höhe und in bar zu Händen der Geschäftsführer zu leisten. Weitere Erfordernisse sind bei den Dividendenausschüttungen zu beachten und eine Rücklage zu bilden.
Rz. 69
Bei Gründung einer GmbH mit einem Kapital von 10.000 EUR sind mindestens 25 % des gezeichneten Kapitals einzuzahlen, der Rest auf Anforderung durch die Geschäftsführer. Die Einzahlung hat auf ein Konto zu erfolgen, das noch vor der Gründung auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft angelegt wird. Sacheinlagen müssen bei der Gründung in voller Höhe geleistet bzw. abgesichert sein. Durch den neuen Art. 2464 c.c. kann die Einzahlung des Kapitals auch in Form einer Versicherungspolice oder Bankbürgschaft gleicher Höhe ersetzt werden. Der Gesellschafter kann diese jederzeit durch Einzahlung des entsprechenden Geldbetrags ersetzen. Jährlich sind mindestes 5 % der Gewinne oder der zwanzigste Teil davon in eine Rücklage zu bilden, bis diese ein Fünftel des Kapitals erreicht hat (Art. 2430 c.c.).
Mit der vereinfachten GmbH und der ordentlichen GmbH mit einem Kapital von mindestens 1 EUR ist nunmehr bezüglich des Kapitals nur die Pflicht verbunden, die Einlagen in gesamter Höhe und in bar zu Händen der Geschäftsführer bei der Gründung zu leisten. Es ist dazu vorgesehen, eine Rücklage mit einem Fünftel der Gewinne jährlich zu bilden, bis diese zusammen mit dem eingezahlten Kapital den Betrag von 10.000 EUR erreicht hat (Art. 2463 c.c.); nach Erreichung dieses Betrages findet die obige Regelung Anwendung (Art. 2430 c.c.).
2. Stammeinlagen
a) Einbringung von Dienstleistungen
Rz. 70
Eine der bedeutenden Neuerungen im Bereich der GmbH ist die durch Art. 2464 c.c. eingefügte Wahlmöglichkeit, Einlagen in nahezu jeder Form zu erbringen, vorausgesetzt, dass dieses Wirtschaftsgut einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich ist. Sofern sichergestellt werden kann, dass sie tatsächlich wertmäßig der zu erbringenden Einlage entsprechen, können neben Waren, Rechten und Forderungen jegliche Dienstleistungen und Arbeiten seitens der Gesellschafter sowie jede Art von Know-how, auch persönliche Kenntnisse von Arbeitsabläufen, als Einlage geleistet werden. Denkbar ist beispielsweise auch, dass ein Handwerker seine beruflichen Kenntnisse als Einlage einbringt.
Rz. 71
In diesen Fällen müssen die Einlagen allerdings durch die genannten Versicherungspolicen oder Bankbürgschaften in derselben Höhe abgesichert werden, um die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn der Gesellschafter seine Leistung nicht vollständig oder teilweise erbringt. Somit kann die Gesellschaft auf die Deckung durch die Bürgschaft oder die Versicherungspolice zurückgreifen, um das vom Gesellschafter gezeichnete Kapital, in Höhe des Wertes der eingebrachten Tätigkeit oder Dienstleistung in bar zur Verfügung zu haben.
b) Bewertung der zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter und der Forderungen
Rz. 72
Um sicherzustellen, dass das gezeichnete Gesellschaftskapital tatsächlich vorhanden ist, hat der Gesetzgeber ein besonderes Bewertungsverfahren für einzubringende Wirtschaftsgüter und Forderungen vorgesehen. Zu diesem Zweck sieht der neue Art. 2465 c.c. vor, dass der leistende Gesellschafter eine Bewertung durch einen im WP-Register eingetragenen Wirtschaftsprüfer oder eine WP-Gesellschaft vorzulegen hat. Das Gutachten hat das Wirtschaftsgut bzw. die Forderung zu beschreiben, die angewendeten Bewertungskriterien zu nennen und zu bescheinigen, dass der Wert mindestens so hoch ist wie der Wert der zu leistenden Einlage. Die Unterlagen sind der Gründungsurkunde beizufügen. Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung Wirtschaftsgüter und Forderungen der Gründer, der Gesellschafter und der Geschäftsführer erwirbt, die ein Zehntel des Kapitals ausmachen.