Rz. 147
Die Ernennung der ersten Geschäftsführer erfolgt in der Gründungsurkunde; dann ist die Gesellschafterversammlung dafür zuständig (in der Vergangenheit ausschließlich).[87] Seit der Reform 2004 kann die Gründungsurkunde abweichende Regelungen treffen (Art. 2475 c.c.), beispielsweise die Ernennung einem einzigen Gesellschafter zuweisen oder das Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter vorsehen.[88] Darüber hinaus findet nunmehr Art. 2381 c.c. über die Aktiengesellschaft Anwendung, soweit es vereinbar ist, über Vorsitzende, Ausschüsse und delegierten Geschäftsführer.[89]
Rz. 148
Gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften des Art. 2383 Abs. 4 und 5 c.c., worauf Art. 2475 c.c. verweist, sind die Geschäftsführer innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Bestellung zum Handelsregister anzumelden, wobei für jeden von ihnen der vollständige Name, Geburtsort und -datum, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit anzugeben sind sowie der Umfang ihrer Vertretungsmacht, insbesondere ob sie Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht haben. Beschränkungen hinsichtlich der Eigenschaft der zu ernennenden Geschäftsführer, die früher kraft gesetzlichen Verweises auf Art. 2382 c.c. der Aktiengesellschaft automatisch zu beachten waren (beispielsweise keine vorherige Verwicklung in eine Insolvenz oder keine Begehung von Wirtschaftsstraftaten), können nur in der Gründungsurkunde der Gesellschaft vorgesehen werden.[90]
Rz. 149
Eine ausdrückliche Regelung über die Abberufung oder das Ende der Tätigkeit der Geschäftsführer sieht das Zivilgesetzbuch nicht vor, das dazu den Verweis auf die Regelungen für die Aktiengesellschaft aufgehoben hat. Wenn auch die Gründungsurkunde hierzu keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Auftragsverhältnis nach Art. 1704 ff. c.c.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen