Rz. 215
Nach der Steuerreform erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung von durch Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Dividenden, je nachdem, ob diese aus sogenannten qualifizierten oder nicht qualifizierten Beteiligungen stammen. Qualifizierte Beteiligungen liegen dann vor, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird (Art. 67):
▪ |
Bei an der Börse oder an einem anderen geregelten Markt notierten Aktien liegt eine qualifizierte Beteiligung vor, wenn mehr als 2 % der Stimmrechte oder mehr als 5 % des Gesellschaftskapitals oder des Nettovermögens der Gesellschaft gehalten werden. |
▪ |
Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften und anderen der IRES unterworfenen Gesellschaften (z.B. GmbH, Genossenschaften mit beschränkter Haftung, Art. 73) liegt eine qualifizierte Beteiligung vor, wenn mehr als 20 % der Stimmrechte oder mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals oder des Nettovermögens der Gesellschaft gehalten werden. |
Rz. 216
Die Besteuerung von Dividenden und Verkaufserlösen ist in drei zeitlichen Phasen einzuteilen: den Zeitraum bis 2007, den Zeitraum von 2008–2016 und den Zeitraum ab 2017.
Bis zum 31.12.2007 werden die Dividenden folgendermaßen besteuert:
▪ |
Natürliche Personen, die qualifizierte Beteiligungen in Kapitalgesellschaften halten, haben 40 % der erhaltenen Dividenden mit dem normalen Einkommensteuersatz zu versteuern, der derzeit je nach Steuerprogression bei 23 %, 27 %, 38 %, 41 % oder 43 % liegt (Art. 47 und Art. 11). |
▪ |
Natürliche Personen, die keine qualifizierten Beteiligungen in Kapitalgesellschaften halten, zahlen einheitlich eine Quellensteuer von 20 % und 26 % seit Juli 2014 (Art. 47). |
▪ |
Der steuerlich anerkannte Gewinn einer Personengesellschaft wird auf deren Gesellschafter aufgeteilt (Art. 5) und dann auf 40 % davon die Einkommensteuersätze von 23 %, 27 %, 38 %, 41 % oder 43 % angewendet. |
Bei qualifizierten Beteiligungen und denjenigen in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit hat das Ministerialdekret (DM) 2.4.2008 den Anteil der besteuernden Dividenden ab dem 2008 von 40 % auf 49,72 %, das folgenden DM 26.5.2017 ab dem 2017 auf 58,14 % erhöht. Der Grund liegt in der Herabsetzung der italienischen Körperschaftsteuer (IRES) von 27,5 % auf 24 %, um die Gesamtbesteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter gleich zu halten.
Das Gesetz 27.12.2017 Nr. 205 (Legge di Bilancio 2018) hat die Regelung für nicht unternehmerisch tätige natürlichen Personen angeglichen, so dass kein Unterschied mehr zwischen qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen erfolgt und im Allgemeinen die Quellensteuer von 26 % Anwendung findet.
Bis zum 31.12.2022 wird zudem eine vorläufige Anwendung der günstigeren Regelung für Dividenden von natürlichen Personen mit qualifizierten Beteiligungen vorgesehen, welche bis 2017 erwirtschaftet wurden und im Zeitraum 2018–2022 ausgeschüttet werden.
Rz. 217
Kapitalgesellschaften zahlen einheitlich nur auf 5 % der Dividenden Steuern (Art. 89), d.h., 95 % der Dividenden sind steuerfrei, gleich, ob sie aus einer qualifizierten oder aus einer nicht qualifizierten Beteiligung stammen.
Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.