Rz. 204
Das insolvenzabwendende Vergleichsverfahren (concordato preventivo, Art. 160 f. LF), das nunmehr weitgehend reformiert wurde, bietet weitere Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmer, die in der Lage sind, den Gläubigern einen überzeugenden Vorschlag zu unterbreiten. Der Plan kann verschiedene Lösungen anbieten:
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die s.g. Restrukturierung der Verbindlichkeiten und die Begleichung der Forderungen nach jeder Art und Weise, auch mittels Abtretung der Wirtschaftsgüter, Schuldübernahme, Zuteilung an die Gläubiger und die von diesen beteiligten Gesellschaften von Aktien, Schuldverschreibungen und anderen Wertpapieren; |
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die Zuteilung der unternehmerischen Tätigkeit an einen Übernehmer, welcher ein Dritter oder auch ein Gläubiger sein kann; die Gläubiger können unmittelbar oder mittelbar durch beteiligte oder während des Vergleichsverfahrens neu zu gründende Gesellschaften die Geschäfte des leitenden Unternehmens übernehmen; |
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die Aufteilung der Gläubiger nach homogenen wirtschaftlichen Interessen und nach verschiedener Behandlung der Gläubiger, die zu unterschiedlichen Gruppen gehören. |
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Darüber hinaus kann der Unternehmer einen Vergleich über die Steuer und sozialen Abgaben anbieten (Art. 182-ter LF). |
Der Vorschlag und dessen Bedingungen werden durch die Geschäftsführer beschlossen (Art. 152 LF).
Rz. 205
Der Antrag auf Durchführung des insolvenzabwendenden Vergleichsverfahrens ist bei Gericht zusammen mit allen gesetzlich vorgesehenen Unterlagen und dem Bericht eines Wirtschaftsprüfers, der die Wahrheit der Betriebsdaten und die Durchführbarkeit des Plans bescheinigt, einzureichen. Hält das Gericht den Vergleichsvorschlag für annehmbar, erklärt es durch nicht anfechtbaren Beschluss die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit Wirkung zum Datum der Antragstellung. Bis zum Ende des Verfahrens ist es den Gläubigern untersagt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Gesellschaftsvermögen einzuleiten oder fortzusetzen. Eventuelle Handlungen sind nichtig. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren bleiben beim Vergleichsverfahren alle Gesellschaftsorgane in voller Funktion und die Geschäftsführer weiterhin zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und zur Führung der Geschäfte berechtigt, allerdings unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters (commissario giudiziale) und eines beauftragten Richters.
Rz. 206
Die Annahme des Vergleichs bedarf der Mehrheit der zustimmungsberechtigten Gläubiger und ist dann vom Gericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, an der jeder Interessierte teilnehmen kann und der Sachwalter seine Stellungnahme abgibt, durch nicht anfechtbaren Beschluss für rechtskräftig zu erklären (omologazione del concordato), wenn keine Einwendungen erhoben werden. Die Durchführung des gerichtlich genehmigten Vergleichs wird durch den Sachwalter überwacht, der an den beauftragten Richter berichtet. Wird der Vergleichsvorschlag zurückgewiesen oder der bereits genehmigte Vergleich nicht rechtmäßig durchgeführt und liegen die Voraussetzungen für die Insolvenz vor, wird auf Antrag Insolvenzurteil ausgesprochen.