Rz. 182
Für den Jahresabschluss hat die Reform ebenfalls einige wesentliche Neuerungen gebracht, auch wenn die Verweisungen auf die Bestimmungen der Aktiengesellschaft fortbestehen.
Rz. 183
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern zu erstellen und hat den Vermögensstatus, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Lagebericht gemäß den Bestimmungen für die Aktiengesellschaft (Art. 2423 bis 2431 c.c.) zu enthalten. Im Lagebericht erläutern die Geschäftsführer die aktuelle Situation der Gesellschaft und den Geschäftsverlauf sowohl im Allgemeinen als auch hinsichtlich einzelner Bereiche, in denen die Gesellschaft aktiv ist, einschließlich beherrschter Gesellschaften (imprese controllate), und geben einen Überblick über Kosten, Erlöse und Investitionen.
Rz. 184
Die Geschäftsführer legen den Gesellschaftern den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb der in der Gründungsurkunde festgelegten Frist vor, jedoch keinesfalls mehr als 120 Tage nach Abschluss des Geschäftsjahres, das zumeist dem Kalenderjahr entspricht. Diese Frist kann auf höchstens 180 Tage verlängert werden. Sofern es sich abzeichnet, dass es eine entsprechende Verzögerung gibt, müssen die Geschäftsführer die Gründe für die Verzögerung in ihrem Bericht über die Situation der Gesellschaft darlegen.
Rz. 185
Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Gewinne fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Für die entsprechende Beschlussfassung ist nicht zwingend die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich; auch dieser Beschluss kann bei entsprechender Regelung in der Gründungsurkunde im schriftlichen Umlaufverfahren oder per schriftlicher Zustimmung der Gesellschafter getroffen werden. Das codice civile sieht zwar eine Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter vor, allerdings keine Frist für die Verabschiedung des Jahresabschlusses selbst. Hierzu wird allerdings vertreten, dass die im codice civile vorgesehene Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses auch für die Genehmigung des Jahresabschlusses gilt. Innerhalb von 30 Tagen nach Abhaltung der diesbezüglichen Gesellschafterversammlung haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss, zusammen mit dem Lagebericht, dem Bericht des Rechnungsprüferausschusses und dem Protokoll der Gesellschafterversammlung zum Handelsregister einzureichen. Die Pflicht über die gleichzeitige Hinterlegung der Gesellschafterliste und der Liste über die Inhaber von Rechten über die Beteiligungen ist entfallen (Art. 2478-bis, Gesetz Nr. 2/2009).
Rz. 186
Die Geschäftsführer haben bei der Erstellung des Jahresabschlusses darauf zu achten, dass die Vermögenssituation der Gesellschaft klar, wahr und korrekt dargestellt wird.