Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
Rz. 306
Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich nach den Art. 14–19 d.legs. 346/90.
Rz. 307
Für Immobilien und dingliche Rechte auf Immobilien ist grundsätzlich deren Verkehrswert heranzuziehen. Bei in Italien belegenen Wohnimmobilien wird jedoch der in der Erbschaftsteuererklärung angegebene Katasterwert akzeptiert (valutazione automatica). Der Katasterwert ermittelt sich aus dem um 5 % aufgewerteten Katasterertrag (rendita catastale rivalutata, ein zuletzt 1997 festgelegter Schätzwert der durchschnittlichen Grundstücks- und Gebäudeerträge), der mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Der Koeffizient beträgt bei sog. Prima-casa-Wohnimmobilien 110 und bei sonstigen Immobilien zwischen 120 (Immobilien der Katasterkategorien A und C, ausgenommen A/10 und C/1), 140 bei Immobilien der Kategorie B, 60 bei Immobilien der Kategorie A/10 (Büros) und D, 40,8 bei Immobilien der Kategorien C/1 (Geschäfte und Läden) und E. Der Katasterwert ist i.d.R. deutlich niedriger als der Verkehrswert der Immobilien.
Rz. 308
Bei Grundstücken muss unterschieden werden, ob es sich um ein Baugrundstück oder um eine landwirtschaftliche Fläche/eine nicht bebaubare Fläche handelt. Bei Letzterer ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes heranzuziehen oder, wenn die valutazione automatica gewählt wird, der um 25 % erhöhte Besitzertrag (reddito dominicale rivalutato), multipliziert mit dem derzeitigen Koeffizienten 90. Bei Baugrundstücken ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes heranzuziehen; die valutazione automatica ist nicht zulässig.
Rz. 309
In bestimmten von den Erdbeben in 2009 und 2016 betroffenen Gebieten in den Regionen Abruzzo, Lazio, Marche und Umbria gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für dort belegene Immobilien von der Erbschaft-, Hypotheken-, Kataster- und Registersteuer (Art. 3 Abs. 1 lit. a) D.I. Nr. 39/2009 und Art. 48 Abs. 7 bis D.I. Nr. 189/2016 – G. Nr. 77/2009, G. Nr. 229/2016 und G. Nr. 123/2017).
Rz. 310
Der Wertmaßstab für die Bewertung von Einzelunternehmen ist der Buchwert des Reinvermögens der letzten vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers erstellten Handelsbilanz. Stille Reserven bzw. ein Goodwill (Firmenwert) werden nicht mitberücksichtigt. War der Einzelunternehmer nicht zur Erstellung einer Handelsbilanz verpflichtet, ist die Bemessungsgrundlage die Summe der Wirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der dem Unternehmen zuzurechnenden Verbindlichkeiten. Dasselbe gilt für die Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften (Art. 16 d.legs. 346/90). In bestimmten Fällen ist es nach Art. 25 Abs. 4 bis d.legs. 346/90 möglich, den Wertansatz für Einzelunternehmen und für Personengesellschaften um 40 % zu reduzieren.
Rz. 311
Börsennotierte Anteile sind mit dem "Durchschnittsbörsenwert" des letzten Quartals vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers zu bewerten (Art. 16 Abs. 1 lit. a d.legs. 346/90).
Rz. 312
Nach Art. 20 d.legs. 346/90 sind sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers sowie die Kosten für die Beerdigung (höchstens 1.039,91 EUR) abzuziehen (zu den vorzulegenden Nachweisen vgl. Art. 21–26 d.legs. 346/90).