Rz. 9
Folgende Gesellschaftsformen sind im codice civile geregelt.
1. Personengesellschaften
Rz. 10
Bei diesem Gesellschaftstyp überwiegt das persönliche Element vor dem der Vermögensbeteiligung. Sie stehen daher im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften. Die Personengesellschaften sind keine eigenständige juristische Person, so dass auch das persönliche Vermögen der Gesellschafter dazu dient, die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Dabei sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft zu erwähnen.
a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Rz. 11
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dient nicht der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit, sondern wird beispielsweise zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, beim Zusammenschluss von Freiberuflern oder zur Verwaltung von Immobilienvermögen gewählt. Alle Gesellschafter haften persönlich, gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wobei der neue Gesellschafter auch für die alten Verbindlichkeiten haftet (Art. 2269 c.c.). Eventuelle Haftungsbegrenzungen der nicht handelnden Gesellschafter sind gegenüber Dritten bekannt zu machen (Art. 2267 c.c.). Die Geschäftsführer sind allein zur Geschäftsführung berechtigt. Wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, sind die Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung berechtigt; bei Einzelvertretung kann jeder geschäftsführende Gesellschafter der Handlung vorab widersprechen (Art. 2257 c.c.). Die Gesellschaft ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags in eine besondere Abteilung (Sezione Speciale) des Handelsregisters bei der Handelskammer einzutragen. Diese Abteilung dient der Registrierung kleiner Unternehmer, landwirtschaftlicher Betriebe und Handwerksbetrieben. Die Eintragung dient der öffentlichen Bekanntmachung und hat nur deklaratorischen Charakter. Die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt privatschriftlich; besondere Formerfordernisse sind für den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, es wird Immobilienvermögen in die Gesellschaft eingebracht, dessen Übertragung die öffentliche Beurkundung erfordert.
b) Offene Handelsgesellschaft
Rz. 12
Die offene Handelsgesellschaft kann sowohl einen gewerblichen als auch einen nicht gewerblichen Zweck verfolgen. Übt sie keine gewerbliche Tätigkeit aus, muss sie den Zusatz "s.n.c." führen. Die Firma enthält den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter. Die Gesellschafter haften gegenüber Dritten stets gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für die von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen. Die Gläubiger der Gesellschaft haben jedoch zunächst in das Vermögen der Gesellschaft zu vollstrecken (Art. 2304 c.c.). Die Gründung der Gesellschaft hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen, d.h. durch Notariatsakt oder privatschriftlich mit notariell beglaubigten Unterschriften.
c) Kommanditgesellschaft
Rz. 13
In dieser Gesellschaftsform vertrauen die Kommanditisten ihr Kapital den Komplementären an, welche die Gesellschaft leiten und unbegrenzt und persönlich auch über ihren Gesellschaftsanteil hinaus für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, sofern das Gesellschaftsvermögen hierzu nicht ausreicht. Die Kommanditisten haften nur mit der von ihnen eingezahlten bzw. einzuzahlenden Einlage.
2. Einzelhandelsunternehmen, Familienunternehmen, familien- und erbrechtliche Vereinbarungen
Rz. 14
Eine kurze Erwähnung ist dem Einzelhandelsunternehmen zu widmen, in welchem ein Kleinunternehmer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen in voller Höhe für die im Rahmen seines Geschäfts eingegangenen Verbindlichkeiten haftet. Das Einzelhandelsunternehmen ist im Vergleich zu einer Gesellschaft flexibler und erfordert weniger Buchführungs- und Verwaltungsaufwand. Innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Tätigkeit hat er die Eintragung seines Unternehmens in eine besondere Abteilung (Sezione Speciale) des Handelsregisters zu beantragen.
Rz. 15
Das Einzelhandelsunternehmen kann auch als Familienunternehmen (Art. 230-bis c.c.) geführt werden. Die Angestellten müssen in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum dritten Grad mit dem Unternehmer stehen. Steuerrechtlich dürfen den angestellten Familienmitgliedern insgesamt bis zu 49 % des erwirtschafteten Gewinns im Rahmen des Familienunterhalts ausgezahlt werden. Rechtlich handelt es sich immer um eine Form des Einzelhandelsunternehmens, d.h., gegenüber Dritten haftet nur der Unternehmer.
Das Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 hat die Art. 768-bis f. c.c. und damit die Familien- und erbrechtlichen Vereinbarungen (patti di famiglia) eingefügt, wonach der Unternehmer den Betr...