Rz. 210

Nach der Reform 2004 sind die Auflösung und Liquidation von Kapitalgesellschaften, die einer gemeinsamen Regelung unterworfen sind (Art. 2484 f. c.c.), beschleunigt und vereinfacht worden. Herkömmliche Auflösungsgründe der GmbH wie Zeitablauf, Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit, diesen zu erreichen, fortdauernde Inaktivität der Gesellschafterversammlung oder ihr Nichthandeln, Herabsinken des Kapitals unter das gesetzliche Minimum sowie Auflösungsbeschluss sind bestehen geblieben. Daneben ist als neuer Auflösungsgrund der Fall eingeführt worden, dass das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital aufgrund Auszahlung eines ausgeschiedenen Gesellschafters unterschritten und nicht wieder aufgefüllt wird.[115] Ab dem 1.9.2021 ist zudem vorgesehen, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn die gerichtliche Liquidation (Liquidazione Giudiziale) oder die kontrollierte Liquidation (Liquidazione Controllata) eröffnet werden.[116]

 

Rz. 211

Die Auflösung wird mit Eintragung der Erklärung der Geschäftsführer, dass einer der vorbezeichneten Auflösungsgründe vorliegt, oder des Auflösungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung ins Handelsregister wirksam.[117]

[115] Ceccacci, I nuovi statuti delle srl, S. 243 ff.
[116] Mit der Einführung des Gesetzbuches über Krisen und Insolvenzen wurde u.a. Art. 2484 c.c. geändert (DLgs 12.1.2019 Nr. 14, DL 8.4.2020 Nr. 23 und Gesetz 5.6.2020 Nr. 40).
[117] Urteil des Kassationshofes Nr. 17358 vom 24.7.2009 und Nr. 19804 vom 15.9.2009; Landgericht Mantova vom 23.6.2008.

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