1. Beschlüsse über Kapitalerhöhungen
Rz. 78
Kapitalerhöhungsbeschlüsse fallen grundsätzlich in die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung. Die Gründungsurkunde kann die Geschäftsführer dazu ermächtigen, wenn Bezugsbedingungen und Beträge vorab festgelegt sind (Art. 2481 c.c.). Allgemeine Voraussetzung ist die vollständige Erbringung aller gezeichnete Einlagen.
2. Durchführung
Rz. 79
Auch bei der Kapitalerhöhung ist eine notarielle Urkunde für den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer erforderlich. Innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Kapitalerhöhung hat der Notar deren Eintragung beim Handelsregister unter gleichzeitiger Beifügung aller erforderlichen Unterlagen zu veranlassen. Sofern der Notar feststellt, dass die Voraussetzungen für die Kapitalerhöhung durch die Geschäftsführer nicht erfüllt sind, teilt er dies den Geschäftsführern binnen 30 Tagen mit. Die Geschäftsführer können dann innerhalb von weiteren 30 Tagen eine Gesellschafterversammlung einberufen, um sich ihren Kapitalerhöhungsbeschluss bestätigen zu lassen oder auf Antrag eine entsprechende Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Kommt es weder zu einem Beschluss der Gesellschafterversammlung noch zu einer Gerichtsentscheidung, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss unwirksam. Wenn stattdessen die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet das Gericht nach Anhörung des Staatsanwalts (Procuratore della Repubblica), welcher lediglich eventuelle entgegenstehende Gründe nennt, die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister per Gerichtsbeschluss an. Dieser kann innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung durch das Berufungsgericht überprüft werden (Art. 2480 und Art. 2436 c.c.).
Rz. 80
Das Handelsregister trägt den Kapitalerhöhungsbeschluss nach formaler Überprüfung der beigefügten Unterlagen in das Handelsregister ein. Die Kapitalerhöhung wird erst mit Eintragung wirksam. Innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Zeichnung der Kapitalerhöhung teilen dies die Geschäftsführer dem Handelsregister mit (Art. 2481-bis c.c.).
3. Kapitalerhöhung durch Erbringung neuer Einlagen
Rz. 81
Das Bezugsrecht der Altgesellschafter kann nur aufgrund entsprechender Regelung in der Gründungsurkunde ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat der vom Bezugsrecht ausgeschlossene Gesellschafter ein Austrittsrecht (Art. 2473 c.c.). Gemäß dem Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung können neue Geschäftsanteile, für die kein Bezugsrecht der Altgesellschafter ausgeübt wird, anderen Gesellschaftern oder auch Dritten angeboten werden. Vorbehaltlich anderer Regelungen in der Gründungsurkunde steht den Gesellschaftern im Fall einer Kapitalerhöhung das Bezugsrecht anteilig in Höhe der von ihnen zur Zeit der Durchführung der Kapitalerhöhung gehaltenen Geschäftsanteile zu.
Rz. 82
Die Kapitalerhöhung kann durchgeführt werden:
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als Barkapitalerhöhung. In diesem Fall sind 25 % des neuen Kapitals sowie das gesamte Aufgeld einzuzahlen. Die Bareinzahlungen können wie bei der Gründung durch Versicherungspolicen oder Bankbürgschaften ersetzt werden; |
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durch Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen. Auch hier ist die Stellung einer Bankbürgschaft oder Versicherungspolice erforderlich, um den den Werk- oder Dienstleistungen beigemessenen Wert, welche der Gesellschafter für die Gesellschaft erbringen will, abzusichern; |
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durch Sacheinlagen oder Forderungen. Ebenso wie bei der Gründung ist hier ein Wertgutachten erforderlich. |
4. Kapitalerhöhung aus Rücklagen
Rz. 83
Eine Kapitalerhöhung ist ferner durch Auflösung von Rücklagen oder anderen in der Bilanz verzeichneten, der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Finanzmitteln möglich, sofern hierdurch die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter nicht verändert werden.