Rz. 137
In den Art. 2498 f. c.c. sind die verschiedenen Formen der Umwandlung getrennt geregelt: Formwechsel (Art. 2498 f. c.c.), Verschmelzung der Gesellschaften (Art. 2501 f. c.c.) und Ausgliederung der Gesellschaften (Art. 2506 f. c.c.).
Rz. 138
Bisher war ein Formwechsel nur von einem Gesellschaftstyp in einen anderen zulässig. Seit der Reform sind gem. Art. 2500-septies c.c. auch s.g. heterogene Umwandlungen möglich und Kapitalgesellschaften können jetzt u.a. auch in Genossenschaften, nichteingetragene Vereine und Stiftungen umgewandelt werden und umgekehrt (Art. 2500-octies c.c.). Bei Kapitalgesellschaften ist der Umwandlungsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vorhandenen Stimmen zu fassen. Zwingend erforderlich ist ferner die Zustimmung der Gesellschafter, die nach der Umwandlung unbeschränkt haften. Bei der umgekehrten Umwandlung ist in der Regel die Zustimmung aller Beteiligten oder die absolute Mehrheit notwendig. Jeder Gesellschafter hat nach der Umwandlung Anspruch auf einen Geschäftsanteil, der im Verhältnis zu dem zuvor von ihm gehaltenen Geschäftsanteilen oder Aktien steht. Seit der Reform sind Umwandlung, Fusion und Abspaltung auch in einem laufenden Insolvenzverfahren zulässig, wenn diese nicht gegen den Zweck oder den Stand des Verfahrens verstoßen (Art. 2499 c.c.).
Rz. 139
Die Verschmelzung kann gem. Art. 2501 c.c. entweder in Form der Gründung einer neuen Gesellschaft und Einbringung der Altgesellschaft oder durch Aufnahme einer Gesellschaft in die andere erfolgen. Wie in der Vergangenheit ist eine Verschmelzung für Gesellschaften ausgeschlossen, die sich in der Liquidationsphase befinden und bereits dabei sind, ihr Aktivvermögen zu verteilen. Mit dem neuen Art. 2501-bis c.c. wurde im Bereich der Fusionen das "Leverage-buy-out" geschaffen, d.h. die Übernahme der Kontrolle in einer Gesellschaft (target company) durch eine andere, oft zu diesem Zweck neu gegründete Gesellschaft (Newco), die hierzu regelmäßig einen Kredit bei einem Dritten, in der Regel einer Bank, aufnimmt. Nachdem die Kontrolle für die Target-Gesellschaft übernommen wurde, wird diese auf die kontrollierende Gesellschaft verschmolzen, so dass der Kredit dann von der übernehmenden Gesellschaft aus den zukünftigen Gewinnen zurückgezahlt wird.
Rz. 140
Die Umwandlung erfolgt in drei Phasen: Vorlage des Umwandlungsplans, Beschlussfassung und Vollzug. Die Geschäftsführer haben einen Verschmelzungsplan vorzulegen, welcher die Gründe für die Umwandlung darlegt und einen Wirtschaftsplan enthält, aus dem ersichtlich ist, wie die Finanzierung erfolgen soll und welche Ziele die Gesellschaft mit der Umwandlung verfolgt. Der Bericht dient nicht nur der Information der Gesellschafter, sondern auch von Dritten und ist zu diesem Zweck bei den Handelsregistern der beteiligten Gesellschaften einzureichen oder auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen, wobei die Sicherheit der Website, die Authentizität der Unterlagen und das richtige Datum der Veröffentlichung zu gewährleisten ist (Art. 2501-ter, D.Lgs. 123/2012). Der Verschmelzungsplan ist mindestens 30 Tage vor der beschließenden Gesellschafterversammlung, am Sitz der Gesellschaft auszulegen bzw. auf der Website zu veröffentlichen. Die Gesellschafter können einstimmig auf diese Frist verzichten. Über das Umtauschverhältnis hat ein Wirtschaftsprüfer zu berichten, es sei denn, alle Gesellschafter und Inhaber von Finanzinstrumenten mit Stimmrechten haben darauf verzichtet (Art. 2501-sexies c.c.). Die Umwandlung wird von jeder Gesellschaft, die daran beteiligt ist, durch Zustimmung zum Umwandlungsplan beschlossen. Die Gläubiger können innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Eintragung ins Handelsregister der Verschmelzung widersprechen, wenn keine der Ausnahmen gem. Art. 2503 c.c. vorliegt.
Rz. 141
Die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Vorschriften für die Änderung der Gründungsurkunde. Die Umwandlungsbeschlüsse sind dann zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag (Art. 2504 c.c.) ist in öffentlich beglaubigter Form zu erstellen und durch den Notar oder die gesetzlichen Vertreter der aus der Umwandlung entstehenden Gesellschaft bzw. der aufnehmenden Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen bei den Handelsregistern der beteiligten Gesellschaften einzureichen.
Rz. 142
Die Ausgliederung ist in den Art. 2506 f. c.c. geregelt und verweist zum Teil auf die Vorschriften über die Verschmelzung.