Rz. 93
Da die Beteiligungen der Gesellschafter weder in Aktien verbrieft werden noch Gegenstand eines öffentlichen Angebots an das Publikum sein können (Art. 2468 c.c.), hat der Gesetzgeber die Finanzierungsmöglichkeiten für die S.r.l. erweitert und die Ausgabe von Schuldverschreibungen gem. Art. 2483 c.c. eingeführt. Hierzu ist eine ausdrückliche Klausel in der Gründungsurkunde notwendig, die deren Ausgabe, die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer sowie die Grenzen, die Modalitäten und die Mehrheit für den entsprechenden Beschluss festlegt. Der Beschluss über die Ausgabe definiert genau die Bedingungen der Anleihen sowie die Rückzahlungsmodalitäten und ist ins Handelsregister einzutragen.
Rz. 94
Schuldverschreibungen können zunächst nur von institutionellen Anlegern, welche der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erworben werden. Professionelle Anleger können diese Anleihen dann an private Anleger weiterverkaufen, bleiben allerdings per Gesetz für die Forderungen aus der Schuldverschreibung gegenüber den privaten Anlegern, die keine Gesellschafter sind, haftbar. Der private Anleger, dem eine Bewertung der finanziellen Lage der GmbH nicht so leicht zugänglich ist, wird also durch Zwischenschaltung institutioneller Anleger gesetzlich geschützt. Nach der Regelung des neuen Art. 2483 Abs. 2 c.c. ist allerdings für den Fall, dass die Schuldverschreibung zunächst zwischen institutionellen Anlegern gehandelt und erst dann an Privatanleger verkauft wird, unklar, ob einer oder alle institutionellen Anleger gegenüber dem Privatanleger haften. In der Literatur wird hierzu vertreten, dass in diesem Fall alle institutionellen Anleger, auch solche, bei denen nur ein Durchgangserwerb stattgefunden hat, gegenüber den privaten Anlegern haftbar sind.
Rz. 95
Während die Aktiengesellschaft in der Regel Schuldverschreibungen bis zum doppelten Betrag ihres Stammkapitals zuzüglich Rücklagen ausgeben kann (Art. 2412 c.c.), gibt es keine diesbezüglichen Beschränkungen für die GmbH, die wiederum durch die zusätzliche Haftung der institutionellen Anleger gegenüber Privatanlegern kompensiert wird. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (Art. 2410 c.c.) ist für die S.r.l. nicht zwingend vorgesehen, dass der Beschluss notariell zu beurkunden ist. Eine Frist, innerhalb derer die Entscheidung, Schuldverschreibungen auszugeben, im Handelsregister einzutragen ist, sieht Art. 2483 c.c. ebenfalls nicht vor. Hierzu wird allerdings vertreten, dass die Eintragung im Handelsregister analog zur Regelung bei der Aktiengesellschaft innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen hat.