Rz. 132

Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[191] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[192] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[193]

 

Rz. 133

Der Pflichtteil bildet die sog. quota di riserva. Es handelt sich nicht um einen bloßen Geldanspruch gegen den Erben, sondern um ein echtes, dinglich wirkendes Noterbrecht. Dies tritt aber nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers ein, sondern nach h.M. erst mit erfolgreicher Herabsetzungsklage.[194] Die Verfügungsbefugnis des Erblassers beschränkt sich auf die sog. quota disponibile. Ein dieses Noterbrecht nicht beachtendes Testament ist deshalb nicht unwirksam.

[191] Die für den pflichtteilsberechtigten Ehegatten geltenden Regeln erstrecken sich grds. auch auf den eingetragenen Partner.
[192] Geändert durch die Kindschaftsrechtsreform, in Kraft getreten am 7.2.2014.
[193] Ferrando, Corr. giur. 2013, 528; Valletti, NLCC 2013, 447 f.
[194] Capozzi, Successioni e donazioni, I, S. 541; Reiß, Internationales Erbrecht Italien, Rn 320; Hausmann/Trabucchi, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Italien Grdz. Rn 445; Reiß, ZEV 2005, 148.

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