Rz. 131

Im Testament können auch familienrechtliche Anordnungen getroffen werden (Art. 587 Abs. 2 c.c.),[190] etwa Anerkennung eines natürlichen Kindes, Benennung eines Vormunds (Art. 348 c.c.), Anordnungen für die Vermögensverwaltung (Art. 356 c.c.), Anordnungen für das Begräbnis sowie die Bezeichnung des Bezugsberechtigten bei einer Lebensversicherung (Art. 1920 Abs. 2 c.c.) und die Errichtung einer Stiftung (Art. 14 Abs. 2 c.c.).

[190] Hausmann/Trabucchi, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Italien Grdz. Rn 253.

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