Rz. 198
Nach italienischem Recht erlischt die Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 1396, 1722 Nr. 4 c.c.); durch Parteivereinbarung kann jedoch von dieser Regelung abgewichen werden, so dass privatautonom eine trans- oder postmortale Vollmacht möglich ist,[308] sofern sich die Vollmacht[309] einschließlich des zugrunde liegenden Auftrags[310] auf die Ausführung von Verpflichtungen bzw. Anordnungen des Erblassers (mandatum post mortem exequendum) bezieht.[311] Unzulässig ist aber die Vollmacht[312] zugunsten des Bedachten oder eines Dritten zur Verfügung über solche Nachlassgegenstände, über die der Erblasser als Vollmachtgeber nicht durch ein wirksames schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zu Lebzeiten oder testamentarisch bereits zugunsten des Bedachten verfügt hat.[313] Eine Bankvollmacht auf den Todesfall ist somit nur zulässig, wenn ihr ein wirksames lebzeitiges schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft bzw. ein Testament zugrunde liegt, in Erfüllung dessen der Bevollmächtigte das Guthaben auf den Bedachten überträgt.
Rz. 199
Die Zulässigkeit von Vollmachten richtet sich allerdings nicht nach dem Erbstatut, sondern nach dem gesondert anzuknüpfenden Vollmachtsstatut. Soll also eine Vollmacht in Italien Verwendung finden, gilt Art. 60 it. IPRG, der keine Rechtswahlmöglichkeit eröffnet.
Rz. 200
Von dem mandatum post mortem exequendum ist das negozio fiduciario post mortem exequendum zu unterscheiden, wonach der Vermögensinhaber Vermögen auf einen Treuhänder mit der Auflage überträgt, es nach seinem Tod einer vom Vermögensinhaber bestimmten Person zu übertragen. Soweit kein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, erwächst aus diesem Akt keine Herausgabeverpflichtung des Treuhänders, sondern lediglich eine Schadensersatzverpflichtung; nachteilig ist auch die damit verbundene Doppelbelastung hinsichtlich Transaktionskosten und Steuern.[314]
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