Rz. 53

Für die Testamentsform gilt Art. 48 it. IPRG. Italien hat das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 bislang nicht ratifiziert; Art. 48 it. IPRG stimmt aber im Wesentlichen mit dessen Art. 1 überein[75] und geht ebenfalls vom Gedanken des favor testamenti aus. Da Art. 48 it. IPRG unmittelbar auf die Sachnormen der berufenen Rechtsordnung verweist, scheidet ein renvoi aus (Art. 13 Abs. 2 lit. b it. IPRG). In Anknüpfung an das von Italien nicht ratifizierte Haager Testamentsformübereinkommen ist nach Art. 48 it. IPRG das Testament formwirksam, wenn es nach dem Ort der Testamentserrichtung, der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers jeweils im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder seines Todes wirksam ist.

 

Rz. 54

Durch die EuErbVO änderte sich in Bezug auf die Testamentsform im Wesentlichen nur, dass die lex rei sitae als zusätzliches Kriterium gem. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e) EuErbVO für Immobilien neu eingeführt wurde.[76]

[75] Vgl. Ballarino, Diritto internazionale privato, 3. Aufl., 1999, S. 535 ff.; Mosconi, Diritto internazionale privato e processuale, 1997, Bd. II, S. 111.
[76] Vgl. Tonolo, in: Conetti/Tonolo/Vismara, 2017, S. 237 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge