Rz. 103

Testamente können nach italienischem Recht nur rein einseitig errichtet werden; sie sind frei widerruflich und höchstpersönlich. Das italienische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament nicht.

 

Rz. 104

Der Erblasser muss im Testament seinen Willen hinreichend bestimmt und selbst kundtun. Eine Erbeinsetzung ist nicht notwendiger Testamentsinhalt. Im Gesetz sind einige Anordnungen – z.B. Anerkennung eines Kindes (Art. 254 c.c.), Anordnung der Vormundschaft (Art. 356 c.c.), Errichtung einer Stiftung (Art. 14 c.c.) und Zustimmung zur Organtransplantation (G. 2001/2001) – ausdrücklich vorgesehen.[156]

 

Rz. 105

Bei Erbeinsetzungen müssen – anders als bei Vermächtnissen – der Zuwendungsempfänger[157] und der Zuwendungsgegenstand bestimmt sein (Art. 628, 632 c.c.). Die Bestimmung des Bedachten[158] und dessen Quote kann bei Erbeinsetzungen und Vermächtnissen nicht dem freien Belieben eines Dritten überlassen werden (Art. 631 Abs. 1 c.c.). Bei Vermächtnissen ist die Überlassung der Auswahl eines von mehreren vom Erblasser alternativ Bedachten an einen Dritten allenfalls nach Maßgabe von Art. 631 Abs. 2 c.c. wirksam. Wirksam ist trotz mangelnder Bestimmtheit auch eine Zuwendung, wenn deren Höhe und Gegenstand nicht vom freien Ermessen eines Dritten abhängig sein sollen, sondern auf der Grundlage der vom Erblasser vorgegebenen Kriterien dem arbitrium boni viri des Dritten unterliegen.[159] Gleiches gilt für Vermächtnisse, wenn die Zuwendung zum Zweck der Belohnung für geleistete Dienste erfolgt (Art. 632 Abs. 2 c.c.). Bei alternativen Vermächtnissen gilt Art. 665 c.c.

[156] Dazu Cian/Trabucchi/Bullo/Todeschini Premuda, Art. 587 Anm. I Rn 6.
[157] Wirksam ist die Zuwendung, auch wenn der Bedachte nur mit Vor- und Nachname angegeben wurde, falls und sofern die genauere Identifizierung des Bedachten anderweitig möglich ist (Cass. 13/8899, Riv. not. 2014, 106).
[158] Der Zuwendungsempfänger muss zumindest bis zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung bestimmt werden können (Cass. 11/5131, Riv. not. 2012, 944).
[159] Capozzi, Successioni e donazioni, I, S. 707; Hausmann/Trabucchi, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Italien Grdz. Rn 304.

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