Rz. 264
Die Abkömmlinge und der Ehegatte, die die Erbschaft annehmen,[410] müssen alle zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhaltenen Schenkungen einschließlich des unentgeltlichen Anteils bei gemischten Schenkungen, Aufwendungen für Lebensversicherungen (Art. 741 c.c.) und Schuldentilgung – ausgenommen von der Ausgleichspflicht sind die in Art. 742 c.c. genannten Aufwendungen – nach Art. 737 c.c. zwingend nach schriftlicher, einseitiger und unwiderruflicher Erklärung[411] des Ausgleichspflichtigen dem Nachlass in Natur[412] (nur bei Grundbesitz[413]) oder wertmäßig – maßgebender Zeitpunkt für die Wertberechnung ist der Erbfall, nicht der Zeitpunkt der Zuwendung – zurückerstatten bzw. sich auf ihren Erbteil anrechnen lassen (Art. 746 c.c.), gleichgültig, ob gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge eintritt. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser den Beschenkten bei der jeweiligen Zuwendung oder nachträglich[414] von der Erstattungspflicht befreit. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht aber nur im Rahmen der quota disponibile (Art. 737 Abs. 2 c.c.), d.h. nicht zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten.[415]
Rz. 265
Durch diese collazione wird der Nachlass tatsächlich, nicht nur fiktiv vergrößert. Auf sie können sich jedoch nur die Abkömmlinge und der Ehegatte, nicht aber andere Verwandte berufen. Die Quote dieser anderen Verwandten bezieht sich immer nur auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass.[416]
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