Rz. 286

Ist kein Testament vorhanden und gehört keine Immobilie zum Nachlass, sind – abgesehen von der Erbschaftsannahme – keine Erklärungen bzw. Anträge bei der Agenzia delle entrate oder bei anderen Behörden erforderlich. Zum Nachweis der Erbeneigenschaft begnügen sich z.B. die Banken in diesen Fällen mit dem sog. atto di notorietà. Unter der Geltung der EuErbVO kann auch das Europäische Nachlasszeugnis vorgelegt werden.

 

Rz. 287

Fraglich ist, ob hinsichtlich der in Italien belegenen unbeweglichen Nachlassgegenstände eines deutschen Erblassers für den Eigentumserwerb die Erbschaftsannahme erforderlich ist. Dies hängt gemäß der Unterscheidung zwischen titulus und modus davon ab, ob die Erforderlichkeit der Erbschaftsannahme dem Erbstatut oder auch der lex rei sitae unterfällt. Nur in letzterem Fall wäre eine gesonderte Annahme zum Eigentumserwerb und zur Umschreibung im Immobilienregister erforderlich[427] (vgl. auch Rdn 62 f.).

[427] So Ballarino, Diritto internazionale privato, 3. Aufl., 1999, S. 566 ff.; a.A. Bandi, Vita notarile 1998, S. 1198, 1205; Corsi, Riv. not. 1991, 91, 101; vgl. auch Engbers, Deutsch-italienische Erbfälle, S. 201 f.

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