Rz. 164

Des Weiteren wird der Pflichtteilsberechtigte durch die in Art. 550 c.c. normierte sog. cautela sociniana (Art. 550 c.c.) geschützt, die folgende Fälle betrifft:

Der Erblasser bedenkt durch Schenkungen oder Testament den Pflichtteilsberechtigten mit einzelnen Gegenständen oder seinem ganzen Vermögen, räumt aber daran einem Dritten einen Nießbrauch ein oder gewährt dem Dritten eine Rente/wiederkehrende Leistung, die den Wert der quota disponibile übertrifft.
Der Erblasser bedenkt durch Schenkungen oder Testament den Pflichtteilsberechtigten mit einem Nießbrauchsrecht an einem Nachlassgegenstand oder seinem ganzen Vermögen, gewährt das Eigentum daran aber einem Dritten, wobei das Eigentum den Wert der quota disponibile übertrifft.
 

Rz. 165

Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesen Fällen entscheiden, ob er entweder die Verfügung bzw. Schenkung annimmt oder seine ganze Quote bekommt, indem er den Nießbrauch oder das Eigentum dem Dritten überlässt, aber beschränkt auf die Höhe der quota disponibile. Diese Option kann der Pflichtteilsberechtigte innerhalb von zehn Jahren ab dem Erbfall formlos ausüben. Sind mehrere betroffene Pflichtteilsberechtigte vorhanden, muss die Entscheidung einvernehmlich getroffen werden (Art. 550 Abs. 3 c.c.). Übt der Pflichtteilsberechtigte dieses Recht aus, ist ihm allerdings die Erhebung der Herabsetzungsklage verwehrt.

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