Rz. 167
Das italienische Recht kennt die Pflichtteilsentziehung nicht. Der Pflichtteilsberechtigte verliert sein Pflichtteilsrecht nur in den Fällen der Erbunwürdigkeit durch Gerichtsurteil, geregelt in Art. 463 c.c. Nach Art. 463 c.c. sind u.a. erbunwürdig die Eltern eines Erblassers, denen nach Art. 330 c.c. das Sorgerecht entzogen und zum Zeitpunkt des Erbanfalls auch nicht wieder zugesprochen wurde,[250] ebenso Personen, die den Erblasser mit Vorsatz oder Gewalt veranlasst oder gehindert haben, ein Testament zu errichten, zu widerrufen oder abzuändern, oder die ein Testament vernichtet, versteckt oder abgeändert haben.
Rz. 168
Ein Ausschluss von der Erbfolge erfolgt bei Verurteilung des Erben wegen (versuchten) Totschlags des (auch getrennt lebenden) Ehegatten/eingetragenen Partners, eines Elternteils oder eines Geschwisterteils, Art. 463 bis c.c. (G. Nr. 4/29018).[251] Bis zur Verfahrenseinstellung bzw. zum Freispruch ist das Erbrecht ausgesetzt (sospensione). Während der Aussetzung wird ein Kurator gem. Art. 528 c.c. bestellt.
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