Rz. 146

Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des nicht anerkennungsfähigen Kindes (gem. Art. 580 Abs. 2 c.c.).[210] Dieser Anspruch steht den Berechtigten kraft eigenen Rechts zu. Es handelt sich um ein schuldrechtliches Vermächtnis ex lege.[211] Es gilt als Ersatz für Unterhalt, Erziehung und Förderung und wird als Erbrecht qualifiziert. Die Höhe gleicht der Rendite seiner hypothetischen Erbquote. Das Kind kann eine Kapitalisierung der Rente verlangen. Bedachte Kinder können die testamentarische Verfügung ausschlagen und die Rente in Anspruch nehmen.[212]

 

Rz. 147

Kollisionsrechtlich ist diese Vorschrift als Eingriffsnormen zu qualifizieren (Art. 17 it. IPRG), so dass sie unabhängig vom Erbstatut zur Anwendung kommt. Dies basiert auf der neuen Norm des Art. 36 bis it. IPRG: "… unabhängig eines anderen anwendbaren Rechts sind die italienischen Normen anzuwenden, die die Pflicht beider Eltern zum Unterhalt des Kindes vorsehen."[213] Geht man allerdings von einem Vorrang des EuErbVO aus, wäre auch hier die Frage nach der ordre-public-Klausel des Art. 35 EuErbVO (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beantworten.

[210] Z.B. bei Inzestkindern, wenn die erforderliche gerichtliche Zustimmung verweigert wurde (Art. 251, 278 c.c. n.F.), oder im Falle eines Verbots der Feststellung der Abstammung bei bestehendem Statuswiderspruch (Art. 253 c.c. n.F.).
[211] Padovini, Riv. not. 2008, 1011.
[212] Vgl. Bonilini, Commentario Gabrielli, S. 621.
[213] Dazu Cubeddu, Diritto internazionale privato, S. 294 ff.

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