Rz. 267
Das italienische Erbrecht kannte – abgesehen von dem sog. certificato di eredità in den nach dem 1. Weltkrieg neu erworbenen Gebieten[417] – vormals keinen Erbschein.[418] Mit Art. 62 ff. EuErbVO ist nun in Italien die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglich.
Rz. 268
Zum Nachweis der Erbeneigenschaft ist neben dem Europäischen Nachlasszeugnis, das innerstaatliche Erbnachweise nicht verdrängt, sondern eine zusätzliche Option bildet, soweit es sich nicht um Immobilien und dingliche Rechte gem. Art. 2648, 2660–2662 c.c. handelt, die der Eintragung in das Immobilienregister unterliegen, die Annahmeerklärung vorzulegen (siehe auch Rdn 62 f.).
Rz. 269
Des Weiteren behilft sich die Praxis mit dem in einigen Spezialfällen[419] vorgesehenen atto di notorietà; dabei handelt es sich um eine eidesstattliche Erklärung über dem Erklärenden bekannte Tatsachen und Umstände (öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 2699 c.c.). Sie dient, auch wenn sie nicht die Tatsachen selbst, sondern nur die Kenntnis bestimmter Tatsachen beweist, dem Schutz der Gutgläubigkeit Dritter, deren redlicher Erwerb von einem Scheinerben gem. Art. 534 Abs. 2 c.c. geschützt ist.[420] Banken zahlen somit, wenn keine dichiariazione di successione (siehe Rdn 276 ff.) vorliegt, aufgrund eines solchen atto di notorietà an den, der sich darin als Bedachten bezeichnet, aus.
Rz. 270
Wird das Erbrecht eines "Erben" bestritten, ist der "Erbe" zur Erhebung der Erbschaftsklage berechtigt (Art. 533 ff. c.c.). Er hat dann entweder das Testament vorzulegen oder seine erbbegründende Verwandtschaftsstellung sowie das Fehlen anderer Berechtigter nachzuweisen.
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