Rz. 300

Der Erbschaftsteuer unterliegen nach Art. 9 d.legs. 346/90 grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, soweit nicht nach Art. 3 d.legs. 346/90 ein Befreiungstatbestand vorliegt. So ist neben der Übertragung zugunsten des Staates, bestimmter anerkannter gemeinnütziger Vereinigungen und Stiftungen nach Art. 3 Abs. 4 ter d.legs. 346/90 insbesondere die Übertragung von (Teil-)Betrieben sowie von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften steuerfrei, soweit der Erbe ein Abkömmling des Erblassers ist, er den Betrieb(-steil) fortführt bzw. den Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft weiterhält, und zwar für mindestens fünf Jahre ab dem Tod des Erblassers,[436] und er in der Erbschaftserklärung eine entsprechende Erklärung abgibt. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften muss der Abkömmling für die Steuerbefreiung eine Beteiligung erwerben oder vermehren, mit der er über die Mehrheit der Stimmrechte in der ordentlichen Gesellschafterversammlung verfügen kann (Art. 2359 Abs. 1 lit. 1 c.c.).

 

Rz. 301

Nicht erbschaftsteuerpflichtig sind nach den Bestimmungen der Art. 12 und 13 d.legs. 346/90 u.a. gesetzliche Renten und Lebensversicherungen sowie Unfallrenten nach Art. 2122 c.c.

 

Rz. 302

Gleiches gilt für in öffentlichen Registern eingetragene Güter und Rechte, Aktien und Anteile, die vor dem Todesfall übertragen wurden (wohl aber u.U. Schenkungsteuerpflicht!), Staatsanleihen und andere von der italienischen Republik emittierte, gleichgestellte (BOT, CCT, BTP, Weltbank usw.) oder garantierte Wertpapiere. Fahrzeuge, die im öffentlichen Fahrzeugregister eingetragen sind – für sie gibt es eine besondere Steuer –, sowie Gegenstände, die nach Ges. Nr. 1039 vom 1.6.1939 unter Denkmalschutz stehen; in diesem Fall haben die Erben ein Verzeichnis dieser Vermögensgegenstände zu erstellen, eine entsprechende Bestätigung des Kultur- und Umweltministeriums einzuholen und diese der Erbschaftsteuererklärung beizulegen. Die Befreiung wird hinfällig, wenn die unter Denkmalschutz stehenden Gegenstände z.B. innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall veräußert werden oder der Versuch unternommen wird, sie ins Ausland zu exportieren.

 

Rz. 303

Der Schenkungsteuer unterliegen grundsätzlich alle mittelbaren und unmittelbaren Schenkungen sowie nach Art. 2 Abs. 47 Ges. 286/06 auch Zweckzuwendungen (z.B. Zuwendungen von Vermögensgegenständen an einen Trust).

 

Rz. 304

Nach Art. 1 Abs. 4 bis d.legs. 346/90 (i.d.F. von Ges. 342/2000) greift bei mittelbaren Schenkungen von Immobilien und Unternehmen die Schenkungsteuer nicht, wenn bei der Übertragung die proportionale Registersteuer oder die Umsatzsteuer zur Anwendung kommt.

 

Rz. 305

Eine für die Schenkungsteuer spezifische sachliche Freistellung ist in Art. 1 Abs. 4 d.legs. 346/90 enthalten, wonach Geschenke und unentgeltliche Übertragungen mit geringem Wert i.S.v. Art. 742, 783 c.c. nicht der Schenkungsteuer unterliegen.

[436] Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, sind die Steuer nebst Zinsen sowie eine Strafe i.H.v. 30 % der Steuer zu zahlen.

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