Rz. 288

Ein deutscher Erbschein konnte nach bisherigem Recht gem. Art. 66 it. IPRG in Italien anerkannt werden. Da der öffentliche Glaube, der in Deutschland dem Erbschein zukommt, eine materiellrechtliche Wirkung darstellt, wird dieser von der Anerkennung nicht erfasst. Der anerkannte Erbschein hat somit weder Feststellungs- noch Gestaltungswirkung. Bedeutung erlangt der deutsche Erbschein somit nur in den ehemals österreichischen Provinzen (siehe Rdn 267).

 

Rz. 289

Unter Geltung der EuErbVO kann seither ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Gemäß Art. 69 EuErbVO entfaltet es seine Wirkung ohne besonderes weiteres Anerkennungsverfahren. Es erwächst nicht in Rechtskraft, sondern hat eine widerlegliche Vermutungswirkung und eine Gutglaubenswirkung. Gemäß Art. 69 Abs. 5 EuErbVO bildet es die Grundlage für die Eintragung im Immobilienregister.

 

Rz. 290

Auch unter Geltung der EuErbVO kann wie bisher ein nach deutschem Recht erstellter deutscher Erbschein als Erbnachweis vorgelegt werden; es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

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