Rz. 328

Nach italienischem Recht fallen im Erbfall bei Immobilien im Privatbesitz oder im Eigentum von Einzelunternehmen zusätzlich Registersteuern (Hypothekensteuer – "imposta ipotecaria" – i.H.v. 2 %, mindestens 200 EUR, falls "prima casa" nur 168 EUR; und Katastersteuer – "imposta catastale" – i.H.v. 1 %, mindestens 200 EUR, falls "prima casa" nur 200 EUR) i.H.v. zusammen 3 % des Immobilienwertes an.[452]

 

Rz. 329

Bei Immobilien fallen Gebühren von derzeit 35 EUR ("tassa ipotecaria"), 64 EUR ("imposta di bollo") und, falls die Erbschaftsteuererklärung in Papierform eingereicht wird, für jedes Grundbuchblatt ("conservatoria") sowie je nach Behörde weitere "tributi speciali" an.[453]

 

Rz. 330

Bemessungsgrundlage für die Registersteuern ist der Verkehrswert der Immobilien ohne Abzug von Verbindlichkeiten. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken dürfen die Registersteuern nicht höher als der valore fiscale sein. Handelt es sich bei der durch Erbfall erworbenen Immobilie um eine prima casa[454] zumindest eines der Bedachten gem. Art. 69 Abs. 3 Ges. 342/2000, betragen die Hypotheken- und die Katastersteuer jeweils fix 200 EUR.

 
Personen Steuersatz/Freibetrag Hypothekensteuer Katastersteuer

Ehegatte

Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel)
4 % bei einem Freibetrag von 1.000.000 EUR je Begünstigter

2 % (200 EUR, falls "prima casa")

Mindestsatz 200 EUR

1 % (200 EUR, falls "prima casa")

Mindestsatz 168 EUR
Geschwister 6 % bei einem Freibetrag von 100.000 EUR je Begünstigter

2 % (200 EUR, falls "prima casa")

Mindestsatz 200 EUR

1 % (200 EUR, falls "prima casa")

Mindestsatz 200 EUR

Verwandte bis zum 4. Grad

Verschwägerte in gerader Linie

Verschwägerte bis zum 3. Grad
6 % ohne Freibetrag

2 % (200 EUR, falls "prima casa")

Mindestsatz 200 EUR

1 % (200 EUR, falls "prima casa")

Mindestsatz 200 EUR
Andere Personen 8 % ohne Freibetrag

2 % (200 EUR, falls "prima casa")

Mindestsatz 200 EUR

1 % (200 EUR, falls "prima casa")

Mindestsatz 200 EUR
 

Rz. 331

Ist der Begünstigter schwerbehindert i.S.v. G. 104/92, ist ein Freibetrag von 1.500.000 EUR vorgesehen.

 

Rz. 332

Enthält der Nachlass Immobilien, fallen weitere Steuern an:

"Imposta di bollo" (64 EUR; sofern die Erbschaftsteuererklärung in Papierform eingereicht wird, für jedes Grundbuchblatt)
Hypothekengebühren (35,00 EUR für jedes Grundbuchblatt)
"Tributi speciali" (je nach Behörde).
 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM.

[452] Santarcangelo, Tassazione delle successioni e donazioni (Guide operative), 2017, S. 684 ff., 689 ff.
[453] Santarcangelo, Tassazione delle successioni e donazioni (Guide operative), 2017, S. 687 f., 1382, 1419 f.
[454] Der Antragsteller muss in einem separaten Formular versichern, dass es sich um eine prima casa handelt. Als prima casa gilt – unabhängig davon, ob er es selbst nutzt – eine Wohnung/Haus in der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat bzw. wo er binnen 18 Monaten nach dem Erbfall seinen Hauptwohnsitz hinverlegt oder seinen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt hat, sofern er nicht Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter einer anderen in der Gemeinde belegenen Immobilie ist. Falschangaben sind strafbewehrt. Vgl. De Luca, Diritto tributario, S. 597 f. Siehe auch Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Nr. 44/E vom 7.5.2001.

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