Rz. 122

Ein ausländischer Ehegatte hat ein Aufenthaltsrecht in Italien, wenn er mindestens ein Jahr seinen Aufenthalt in Italien hat und mit einem italienischen Staatsangehörigen oder einem EU-Bürger verheiratet ist. Nach Auflösung der Ehe hat er nur dann ein Bleiberecht, wenn er entweder minderjährige Kinder hat, bezüglich derer ihm das Sorgerecht zusteht und diese in Italien ihren Aufenthalt haben,[152] oder wenn ihm wegen eigener beruflicher Tätigkeit oder Studiums eine Aufenthaltserlaubnis zusteht (Art. 30, 31 des Gesetzes vom 25.7.1998, Nr. 286 i.V.m. Gesetz vom 30.7.2002, Nr. 189).

[152] Zuständig ist das Minderjährigengericht, das nach den "gravi motivi" zu entscheiden hat: Cass., 16.10.2009, n. 225, FD 2010, 225.

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