Rz. 95

Der Codice civile enthält keine ausdrückliche Norm über die Schlüsselgewalt. Der Verpflichtung zur Zusammenarbeit (obbligo di collaborazione) in Art. 143 c.c. wird eine Vertretungs- und Verpflichtungsmacht des einen Ehegatten auch für den anderen Ehegatten entnommen.[127] Entspricht das Rechtsgeschäft den Familienbedürfnissen, wird automatisch auch der andere Ehegatte, der an sich nicht Vertragspartei ist, mitverpflichtet.[128]

[127] Bianca, La famiglia, S. 73.
[128] Mithaftung für Arzthonorar bei Abschluss eines Behandlungsvertrages; vgl. Cass., 8.8.2002, n. 12021, FD 2003, 73. Teilweise wird die Mitverpflichtung auch mit dem Rechtsinstitut der "Anscheinsvollmacht" begründet: V. Cass., 29.4.1992, n. 5063, GI 93, I, 1, 1063 m. Anm. Cimei und Carbone; Cass., 7.7.1995, n. 750, FD 1996, 140 m. Anm. Sesta; Cass., 2.10.2004, n. 19947, FD 2005, 150.

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