Rz. 95
Der Codice civile enthält keine ausdrückliche Norm über die Schlüsselgewalt. Der Verpflichtung zur Zusammenarbeit (obbligo di collaborazione) in Art. 143 c.c. wird eine Vertretungs- und Verpflichtungsmacht des einen Ehegatten auch für den anderen Ehegatten entnommen.[127] Entspricht das Rechtsgeschäft den Familienbedürfnissen, wird automatisch auch der andere Ehegatte, der an sich nicht Vertragspartei ist, mitverpflichtet.[128]
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