Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
a) Trennungsvereinbarungen
Rz. 142
Grundsätzlich können die Ehegatten durch Trennungsvereinbarungen die Trennungsfolgen autonom gestalten. Häufig werden Übertragungen von Immobilien als Unterhaltsleistungen vorgenommen. Strittig bleibt die Gültigkeit von "vorsorgenden" Trennungs- und auch Scheidungsvereinbarungen, die vor der Ehe geschlossen werden.
Rz. 143
Das Gericht nimmt eine inhaltliche Prüfung nur dahingehend vor, ob die getroffenen Vereinbarungen den Kindesinteressen nicht widersprechen und gegen den ordre public, die guten Sitten oder zwingende Normen verstoßen. Das Gericht kann den Ehegatten andere Regelungen vorschlagen, sie aber nicht dazu zwingen, solche Regelungen zu vereinbaren. In einem solchen Fall kann es das Vorliegen einer einvernehmlichen Trennung verneinen. Das heißt, bei der einvernehmlichen Ehetrennung bestätigt das Gericht nur entweder die Vereinbarung der Ehegatten oder lehnt sie ab.
Rz. 144
Einvernehmliche Änderungen sind jederzeit ohne nochmalige gerichtliche Bestätigung im Rahmen der von Art. 160 c.c. vorgegebenen Grenzen zulässig.
b) Trennungsunterhalt
Rz. 145
Nach Art. 156 c.c. kann dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten Unterhalt zugesprochen werden, wenn er keine eigenen angemessenen Einkünfte hat. Beim Getrenntlebensunterhalt geht es darum, dem ökonomisch schwächeren Ehegatten zu ermöglichen, den ehelichen Lebensstandard beizubehalten. Soweit der unterhaltsbedürftige Ehegatte die Trennung verschuldet hat, steht ihm kein Unterhaltsanspruch zu, wohl aber hat er Anspruch auf die sog. alimenti, Art. 156 Abs. 3 c.c. (= Anspruch auf das Existenzminimum). Kein Unterhaltsanspruch steht dem Ehegatten zu, wenn die Ehe weniger als 100 (und das Zusammenleben weniger als zehn) Tage gedauert hat.
c) Ehewohnung
Rz. 146
Die Nutzung der Ehewohnung ist in erster Linie der Einigung durch die Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Trennungsverfahrens getroffen. Für die Ehewohnung sieht Art. 337 sexies c.c. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder und der Eigentumsverhältnisse erfolgt. Die Entscheidung, wem die Ehewohnung zugewiesen wird, ist im Rahmen der Entscheidung über die rapporti economici, vor allem im Rahmen des Getrenntlebensunterhalts, zu berücksichtigen. Das Recht zur Nutzung der Ehewohnung entfällt, wenn der Ehegatte, dem die Ehewohnung zugewiesen wurde, diese nicht tatsächlich bewohnt oder eine Ehe bzw. Partnerschaft mit einem Dritten eingeht. Die Zuweisung ist Dritten gegenüber wirksam; nach Ablauf von neun Jahren bedarf die Drittwirkung jedoch der Eintragung im Grundbuchregister.
Sind Kinder vorhanden, hat jeder Elternteil dem anderen seinen neuen Wohnsitz bzw. Aufenthalt mitzuteilen (Art. 337 sexies Abs. 2 c.c.).
d) Betreuung der Kinder
Rz. 147
Die elterliche Verantwortung, die mit der Kindschaftsrechtsreform von 2012/2013 (Gesetz vom 10.12.2012, Nr. 219; D.Lgs. vom 28.12.2013, Nr. 154) teilweise novelliert wurde, steht unverändert beiden Ehegatten zu. Das Gericht hat zu entscheiden, wem die Kinder zur Betreuung zugewiesen werden. Vorrangig ist nach dem am 24.1.2006 verabschiedeten Gesetz die gemeinsame Betreuung (affidamento condiviso) durch beide Ehegatten, insbesondere dann, wenn beide Ehegatten dies vorschlagen.
Rz. 148
Die elterliche Verantwortung (responsabilità genitoria) ersetzt das f...