Rz. 216

Der assegno wird grundsätzlich nur auf Antrag eines Ehegatten zugesprochen, so dass das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird. Auf den Anspruch auf assegno kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Der Anspruch selbst verjährt nicht, wohl aber die einzelnen bereits fälligen Zahlungen.[253] Die Entscheidung über den assegno kann vom Gericht im Scheidungsurteil oder in einem gesonderten Urteil gefällt werden. Es gibt im italienischen Recht keinen sog. Zwangsverbund. Das Gericht kann im Urteil zunächst nur die Scheidung als solche aussprechen (sentenza provisoria), auch wenn die Ehegatten sich über die Folgesachen (Unterhalt, Zuweisung der Ehewohnung, elterliche Sorge bzw. Umgangs- und Besuchsrecht bei gemeinsamen Kindern etc.) nicht einig sind. Das Gericht kann den assegno nicht von Amts wegen zusprechen. Der Antrag kann auch in einem weiteren Verfahren unabhängig vom Scheidungsverfahren gestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen für den assegno bereits im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vorhanden waren.[254]

[253] Siehe Cass., 25.9.1998, n. 9606, FD 1999, 32.
[254] Dazu Frassinetti, FD 2000, 392.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge