Rz. 203

"Ehebedingte Zuwendungen" sind als solche in Italien nicht typisiert. Leistungen eines Ehegatten sind entweder nicht rückforderbare Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder für sie gelten die allgemeinen güterrechtlichen Bestimmungen. Das heißt, wird der Erwerb oder die Errichtung eines Familienheims mit Mitteln eines Ehegatten finanziert, gehört es vorbehaltlich abweichender Regelungen den Ehegatten trotzdem gemeinsam, wenn sie im gesetzlichen Güterstand leben. Gilt Gütertrennung, hat der Ehegatte, dessen finanzieller Beitrag über seine dingliche Beteiligung am geschaffenen bzw. erworbenen Vermögen hinausgeht, wegen des überschießenden Beitrags einen Rückforderungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung des anderen.[234]

[234] Cass., 15.4.2002, n. 5420, FD 2002, 410.

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