Rz. 52

Nach Art. 177 Abs. 1 lit. a c.c. fällt jeder Erwerb durch einen oder beide Ehegatten während des Bestehens des gesetzlichen Güterstandes automatisch in das Gesamtgut, soweit sich nicht aus den Art. 177, 178, 179 c.c. anderes ergibt. Nach Art. 179 c.c. sind aus dem Gesamtgut ausgeschlossen:

Güter, die einem Ehegatten bereits bei der Eheschließung gehören;
Güter, die einem Ehegatten durch Testament oder Schenkung zufallen, es sei denn, der Erblasser oder Schenker bestimmt ausdrücklich, dass diese in das Gesamtgut fallen;
Güter, die zum engsten persönlichen Gebrauch dienen;
Güter, die bei Arbeitnehmern und Freiberuflern zur Berufsausübung dienen;
Schadensersatzansprüche wegen Personen- und Sachschäden; sowie
Versicherungsleistungen und Renten, die ein Ehegatte aufgrund Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit erhält;
ebenso Surrogate der oben genannten Güter.
Auch Arbeitseinkommen, Unternehmensgegenstände (beni aziendali) und Erträge aus gemäß vorstehender Regelung nicht in das Gesamtgut fallenden Gütern stehen ebenfalls dem jeweiligen Ehegatten allein zu, so dass er darüber frei verfügen kann (Art. 177 lit. b, c und Art. 178 c.c.). Soweit diese bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes noch vorhanden sind (z.B. auf einem Girokonto), bilden sie jedoch die sog. comunione de residuo und sind hälftig zu teilen.
 

Rz. 53

Zum Gesamtgut können Sachen,[57] Forderungen[58] und Wertpapiere[59] erworben werden,[60] unabhängig davon, wer als Erwerber auftritt und wer von den beiden Ehegatten die Gegenleistung erbringt,[61] es sei denn, der finanzierende Ehegatte beruft sich auf die Surrogatseigenschaft (Art. 179 lit. f c.c.). Dies gilt auch für als bloße Kapitalanlage einzustufende Beteiligungen an Aktiengesellschaften[62] und GmbH.[63] Für Beteiligungen an Personengesellschaften und personalistisch geprägten Kapitalgesellschaften ist streitig, ob diese in das Gesamtgut fallen;[64] sie unterfallen aber, selbst wenn man die Zugehörigkeit zum Gesamtgut verneint, in der Regel der sog. communione del residuo.[65]

Genauso streitig ist, ob Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der comunione dei beni leben, untereinander eine Personengesellschaft gründen können.[66] Begründet wird dies damit, dass unklar ist, ob die güterrechtlichen oder die gesellschaftsrechtlichen Regelungen Vorrang haben.[67] Überwiegend wird deshalb gefordert, dass die Ehegatten zunächst ehevertraglich die Anteile an der Personengesellschaft bzw. die dazu erforderlichen Einlagen aus dem Gesamtgut herausnehmen.[68]

 

Rz. 54

Unternehmen (azienda) fallen in das Gesamtgut, wenn sie von den Ehegatten nach Eheschließung gegründet und zusammen betrieben werden (Art. 177 Abs. 1 lit. d c.c.). Die Abgrenzung sowohl zu einer von einem der Ehegatten gegründeten Personengesellschaft (soweit überhaupt möglich) als auch zum Begriff der beni aziendali ist jedoch ebenso unklar wie die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Ehegatten ein Unternehmen gemeinsam betreiben.[69] In Abgrenzung zu Art. 230 bis c.c. (impresa familiare) setzt Art. 177 c.c. eine unternehmerische Beteiligung des Ehegatten voraus, während die Regelung der impresa familaire bei einer "bloßen", wenn auch ständigen Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten Anwendung findet.

Hat ein Ehegatte das Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung allein inne, wird das Unternehmen aber nach Eheschließung gemeinsam geführt, fallen nur die Erträge und der Wertzuwachs in das Gesamtgut. Wird ein Unternehmen von einem Ehegatten nach Eheschließung allein gegründet und betrieben, fallen das Betriebsvermögen und die Erträge in die comunione de residuo (Art. 178 c.c.).

[57] Auch durch Ersitzung (Cass., 23.7.2008, n. 20296, GCM 2008, 9, 1295; Cass., 11.8.2016, n. 17033, GI 2017, 838). Wird während der Ehe auf dem Grundstück eines Ehegatten gebaut, so ist der Eigentümer des Grundstücks auch der alleinige Eigentümer des Gebauten. Der andere Ehegatte hat nur den Anspruch auf die Zahlung eines Entgelts i.H.d. Hälfte des Wertes des Baus. So Cass., 3.4.2008, n. 8662, MGI 2008.
[58] Siehe etwa Cass., 9.10.2007, n. 21098, FPS 2008, 596. Dass nur die verkörperten Forderungen zum Gesamtgut gehören, Cass., 15.1.2009, n. 799, FD 2009, 671. Nach Cass., 15.6.2012, n. 9845, FD 2013, 5 spiele insb. der Tauschwert der Förderung eine entscheidende Rolle. Bloße Forderungen auf Erwerb eines Gegenstands gehören noch nicht zum Gesamtgut: Cass., 14.11.2003, n. 17216, FI 2005, I, 530. So bezüglich der Forderungen aus einem Vorvertrag: Cass., 3.6.2016, n. 11504, Notariato 2016, 363.
[59] Str.; vgl. Spitali, L’oggetto, in: Regime patrimoniale della famiglia, Anelli/Sesta (Hrsg.), S. 115 ff. Dagegen: Cass., 9.10.2007, n. 21098, FD 2008, 5; Cass., 27.1.1995, n. 987, NGCC, 1995, I, 889; Cass., 16.12.1993, n. 12439, FD 1994, 297.
[60] Auch durch Ersitzung (usucapione): siehe Cass., 1.10.2009, n. 21078, FD 2010, 467.
[61] Cass., 11.1.2010, n. 225, Pluris.
[62] Cass., 27.5.1999, n. 5172, GCM 1999. Erwerbe aufgrund Aktienoptionen...

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